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- Geheimhaltungsvereinbarung mit Verpflichtung zum Datengeheimnis (Österreich)Verschwiegenheitserklärung für Arbeitnehmer in Österreich mit der Verpflichtung zum Datengeheimnis nach § 6 DSG, die jeder Arbeitgeber seinen Mitarbeitern abverlangen muss, samt Belehrung über Übermittlungsanordnungen und Folgen einer Verletzung. Schützt Geschäftsgeheimnisse nach §§ 26a ff UWG mit benannten Kategorien und Geheimhaltungsmaßnahmen, nimmt das eigene Entgelt und Meldungen nach dem HSchG aus und enthält wahlweise eine Konkurrenzklausel nach § 2c AVRAG und § 36 AngG: höchstens ein Jahr, Entgeltgrenze, Konventionalstrafe bis sechs Nettomonatsentgelte.
- Freier Dienstvertrag mit Dienstzettel (Österreich)Freier Dienstvertrag nach § 4 Abs 4 ASVG für Personen, die für einen Auftraggeber über eine Zeit Dienstleistungen erbringen, ohne an Arbeitszeit, Arbeitsort und Weisungen gebunden zu sein. Er enthält alle Angaben des Dienstzettels nach § 1164a ABGB, sodass kein eigener Dienstzettel nötig ist: Beginn und Dauer, Probemonat nach Wahl, die seit 01.01.2026 geltenden Kündigungsfristen von vier und sechs Wochen, Tätigkeit, Entgelt mit Fälligkeit und Auszahlung, Sozialversicherungsträger und BV-Kasse, anzuwendender Kollektivvertrag – dazu Datengeheimnis und Rechte an Arbeitsergebnissen.
- Befristeter Dienstvertrag (Österreich)Befristeter Dienstvertrag (Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit) für Angestellte oder Arbeiter in Österreich, mit allen Angaben des Dienstzettels nach § 2 AVRAG: Ende der Befristung und ihre sachliche Rechtfertigung für Kettenverträge, Probemonat, Wahl zwischen ausgeschlossener und vereinbarter Kündigung während der Befristung, § 21 AngG und § 1158 Abs 3 ABGB bei mehr als fünf Jahren, die Hemmung bei Schwangerschaft nach § 10a MSchG, Kollektivvertrag, Arbeitszeit, Entgelt, Urlaub, Betriebliche Vorsorgekasse und Sozialversicherungsträger. Ausfüllen, ausdrucken und von beiden Seiten unterschreiben.
- Vereinbarung über Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit (Österreich)Die schriftliche Vereinbarung über Pflegekarenz (§ 14c AVRAG) oder Pflegeteilzeit (§ 14d AVRAG) zur Pflege eines nahen Angehörigen: der Angehörige und seine Pflegegeldstufe, Art, Beginn und Ende – ein bis drei Monate –, die Arbeitszeit in der Pflegeteilzeit (nicht unter zehn Stunden) und die Rückkehr. Das Gesetz verlangt die Schriftform: Beide unterschreiben eigenhändig oder mit qualifizierter elektronischer Signatur. Das Pflegekarenzgeld beantragen Sie gesondert beim Sozialministeriumservice.
- Dienstvertrag unbefristet (Österreich)Unbefristeter Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) für Angestellte oder Arbeiter in Österreich, der alle Angaben des Dienstzettels nach § 2 AVRAG in der Fassung seit 28.03.2024 enthält: Sitz, Verwendung und kurze Arbeitsbeschreibung, Kollektivvertrag und Einstufung, Probemonat, Arbeitszeit und Überstunden nach dem AZG, Entgelt mit Fälligkeit und Auszahlung, Urlaub nach dem UrlG, Kündigungsfristen nach § 20 AngG und § 1159 ABGB, Kündigungsverfahren, Betriebliche Vorsorgekasse (Abfertigung neu) und Sozialversicherungsträger. Ausfüllen, zweimal ausdrucken und von beiden Seiten unterschreiben.
- Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten (Österreich)Ausbildungskostenrückersatz-Vereinbarung nach § 2d AVRAG für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Österreich: schriftlich, vor Beginn der Ausbildung und mit dem konkreten Betrag, wie es Gesetz und Rechtsprechung verlangen, für eine Ausbildung, die auch bei anderen Arbeitgebern verwertbare Spezialkenntnisse vermittelt. Mit einer Bindungsdauer von höchstens vier, ausnahmsweise acht Jahren, monatlicher Aliquotierung, den gesetzlichen Ausschlussfällen (Probezeit, Arbeitgeberkündigung, berechtigter Austritt, Ablauf der Befristung) und dem Hinweis auf § 11b AVRAG: Vorgeschriebene Ausbildungen zahlt der Arbeitgeber.
- Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses (Österreich)Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses in Österreich als Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer: Ende, Endabrechnung und Dienstfreistellung, Urlaub und Urlaubsersatzleistung, Abfertigung und freiwillige Abfertigung, Dienstzeugnis, Rückgabe der Arbeitsmittel. Sie fragt nach dem Kündigungsschutz nach MSchG und VKG, der die Schriftform verlangt (§ 10 Abs 7 MSchG), und nach dem Betriebsrat (§ 104a ArbVG). Beim AMS gibt es danach keine Wartefrist. Nicht für Lehrverhältnisse. Zweifach ausdrucken, beide unterschreiben.
- Vereinbarung über Weiterbildungszeit oder Weiterbildungsteilzeit (Österreich)Die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine Weiterbildungszeit oder Weiterbildungsteilzeit – so nennt das AMS die für 2026 neu geregelte Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) und Bildungsteilzeit (§ 11a AVRAG): Beginn und Ende, Arbeitszeit, derzeitiger Bildungsstand, Weiterbildungsmaßnahme und Ziel. Sie wird erst wirksam, wenn das AMS die Weiterbildungsbeihilfe zuerkennt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beihilfe selbst beantragen Sie beim AMS, online oder bei der regionalen Geschäftsstelle; die unterschriebene Vereinbarung ist die Grundlage dafür.
- Vereinbarung über Telearbeit (Österreich)Schriftliche Vereinbarung über Telearbeit nach § 2h AVRAG, wie sie seit 01.01.2025 vorgeschrieben ist – die Homeoffice-Vereinbarung nach neuem Recht: Orte und Umfang der Telearbeit, Arbeitszeit und Erreichbarkeit, wer die digitalen Arbeitsmittel stellt und welcher Kostenersatz gezahlt wird, Datenschutz, Unfallversicherung nach § 175 ASVG und die Auflösung aus wichtigem Grund mit einem Monat Frist zum Monatsletzten. Ergänzt einen bestehenden Arbeitsvertrag. Ausfüllen, ausdrucken und von beiden Seiten eigenhändig oder mit qualifizierter elektronischer Signatur unterschreiben.
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