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- Krankmeldung an den Arbeitgeber im Krankenstand (Österreich)Die schriftliche Krankmeldung an den Arbeitgeber, wenn Sie in Österreich in den Krankenstand gehen: mit Beginn und voraussichtlicher Dauer der Arbeitsunfähigkeit und ihrer Ursache – Krankheit, Unfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit –, nie mit einer Diagnose. Angestellte zeigen die Arbeitsverhinderung nach § 8 Abs 8 AngG, Arbeiter nach § 4 Abs 1 EFZG ohne Verzug an und legen auf Verlangen die Arbeitsunfähigkeitsbestätigung (Krankenstandsbestätigung) vor. Eine Form ist nicht vorgeschrieben; das Schreiben dient Ihnen als Beweis. Ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und übergeben.
- Mitteilung über eine Erkrankung während des Urlaubs (Österreich)Wer in Österreich im Urlaub krank wird, verliert die Krankheitstage nicht: Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 5 UrlG). Dafür ist der Arbeitgeber nach drei Tagen ohne Verzug zu verständigen, und bei Wiederantritt des Dienstes ist eine ärztliche Bestätigung vorzulegen. Das Schreiben hält beides fest, mit Urlaubszeitraum, Beginn und voraussichtlicher Dauer der Arbeitsunfähigkeit, ohne Diagnose – und mit einer Auswahl für die Erkrankung im Ausland, wo eine behördliche Bestätigung oder die einer Krankenanstalt nötig ist.
- Mitteilung über Pflegefreistellung an den Arbeitgeber (Österreich)Die Mitteilung an den Arbeitgeber, dass Sie in Österreich Pflegefreistellung nach § 16 UrlG in Anspruch nehmen: zur Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder einer erkrankten Person im gemeinsamen Haushalt, zur Betreuung Ihres Kindes, wenn die ständige Betreuungsperson ausfällt, oder zur Begleitung eines Kindes unter zehn Jahren bei einem Spitalsaufenthalt. Sie wählen, ob Sie die erste Woche nehmen, die zweite Woche für ein neuerlich erkranktes Kind unter zwölf Jahren oder, wenn beides verbraucht ist, Urlaub ohne Vereinbarung (§ 16 Abs 3 UrlG). Der Arbeitgeber zahlt das Entgelt weiter. Ohne Diagnose.
- Nachfristsetzung wegen vorenthaltenen Entgelts mit Ankündigung des Austritts (Österreich)Das Schreiben, mit dem Arbeitnehmer in Österreich dem Dienstgeber für vorenthaltenes Entgelt eine konkrete Nachfrist setzen und für den Fall der Nichtzahlung den vorzeitigen Austritt ankündigen (§ 26 Z 2 AngG; für Arbeiter § 82a lit d GewO 1859). Ein Austritt wegen Lohnrückstands ohne vorherige konkrete Nachfrist wurde als unberechtigt beurteilt – dieses Schreiben ist deshalb der erste Schritt. Es wahrt zugleich die Verfallsfristen des Kollektivvertrags. Mit Empfangsbestätigung für die persönliche Übergabe.
- Papamonat: Vorankündigung und Meldung der Freistellung (Österreich)Das Schreiben an den Arbeitgeber für den Papamonat nach § 1a Väter-Karenzgesetz, in drei Fassungen: die Vorankündigung spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin, die Meldung des Antritts nach der Geburt (spätestens eine Woche danach) und die Meldung nach einer Frühgeburt ohne Vorankündigung. Mit Geburtstermin, Beginn und Ende der Freistellung und Empfangsbestätigung. Der Papamonat ist unbezahlt; den Familienzeitbonus beantragen Sie gesondert beim Krankenversicherungsträger, meist der ÖGK.
- Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer – Selbstkündigung (Österreich)Das Kündigungsschreiben für Arbeitnehmer in Österreich: die Selbstkündigung des Dienstverhältnisses unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder seine Lösung im Probemonat, zum gewählten Termin und hilfsweise zum nächstmöglichen, mit dem Ersuchen um Bestätigung, Dienstzeugnis, Endabrechnung und Urlaubsersatzleistung. Eine gesetzliche Form gibt es – anders als in Deutschland – nicht, viele Kollektivverträge verlangen aber die Schriftform: ausdrucken, unterschreiben und gegen Empfangsbestätigung übergeben. Für Angestellte und Arbeiter; nicht für Lehrlinge.
- Geltendmachung offener Entgeltansprüche – Lohn, Überstunden, Sonderzahlungen (Österreich)Das Schreiben, mit dem Arbeitnehmer in Österreich offene Ansprüche aus dem Dienstverhältnis schriftlich geltend machen: Lohn oder Gehalt, Überstunden samt Zuschlag, Sonderzahlungen und sonstige Ansprüche, mit Summe, Zahlungsfrist und Konto. Es wahrt die Verfallsfristen des Kollektivvertrags, die oft viel kürzer sind als die dreijährige Verjährung (§ 1486 Z 5 ABGB), und verweist auf die Zinsen nach § 49a ASGG. Ausdrucken, unterschreiben und so übergeben, dass sich der Zugang beweisen lässt.
- Meldung der Karenz an den Arbeitgeber (Österreich)Die Meldung von Beginn und Dauer der Elternkarenz an den Arbeitgeber, nach dem Mutterschutzgesetz (§ 15 MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (§ 2 VKG): Kind und Geburtsdatum, Karenz von–bis, Karenzteile des anderen Elternteils. Für Kinder, die ab dem 01.11.2023 geboren sind, gilt die Karenz bis zum Ende des 22. Lebensmonats, bei Teilung bis zum Ende des 24. – das Dokument druckt die Regel für Ihr Kind. Mit Empfangsbestätigung. Das Kinderbetreuungsgeld beantragen Sie gesondert beim Krankenversicherungsträger, meist der ÖGK.
- Austrittserklärung – vorzeitiger Austritt aus dem Dienstverhältnis (Österreich)Die Erklärung, mit der Arbeitnehmer in Österreich das Dienstverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung beenden – der vorzeitige Austritt nach § 26 AngG und § 1162 ABGB: wegen vorenthaltenen Entgelts nach ungenützter Nachfrist, Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen, Gefahr für die Gesundheit, fehlenden Schutzes oder Tätlichkeiten und Ehrverletzungen. Sie hält den Sachverhalt fest und macht Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung und Endabrechnung geltend. Ein unberechtigter Austritt kostet Ansprüche; die Arbeiterkammer berät ihre Mitglieder vorher.
- Meldung der Elternteilzeit an den Arbeitgeber (Österreich)Die schriftliche Meldung der Elternteilzeit an den Arbeitgeber nach § 15j Mutterschutzgesetz oder § 8b Väter-Karenzgesetz: Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeit, das Kind und seit wann das Arbeitsverhältnis besteht. Sie wählen, ob Sie den Anspruch geltend machen (mehr als 20 Arbeitnehmer, drei Jahre Arbeitsverhältnis) oder um eine Vereinbarung ersuchen. Die Meldung muss schriftlich sein, also unterschrieben – eine einfache E-Mail genügt nicht – und spätestens drei Monate vor dem Beginn einlangen. Mit Empfangsbestätigung.
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