Antrag auf Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

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Schreiben an Ihre Bank oder Sparkasse, mit dem Sie verlangen, dass Ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt wird – jederzeit möglich, auch bei einem Konto im Minus und nach einer Kontopfändung (§ 850k ZPO). Die Bank muss spätestens ab dem vierten Geschäftstag nach dem Antrag umstellen; verlangen Sie die Umwandlung binnen eines Monats nach der Pfändung, wirkt der Schutz zurück. Mit der Versicherung, dass Sie kein weiteres P-Konto führen, und der Angabe zur Bescheinigung über höhere Freibeträge (§ 903 ZPO). Geschützt sind seit dem 01.07.2026 monatlich 1.590 €; der Betrag ändert sich jedes Jahr zum 1. Juli.

Was Sie ausfüllen

Die Angaben, die das Dokument verlangt.

  • Kunde
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  • Bank
  • Anschrift der kontoführenden Bank
  • Ort
  • Datum
  • IBAN des Girokontos
  • Kundennummer bei der Bank
  • Geburtsdatum
  • Pfändung des Kontos (ob und wann zugestellt)
  • Bescheinigung über höhere Freibeträge (§ 903 ZPO)
  • Anlagen

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Vorschau folgt in Kürze

Häufige Fragen

Wie viel Geld ist auf dem P-Konto geschützt, und ändert sich der Betrag jedes Jahr?
Seit dem 01.07.2026 bleiben monatlich 1.590 € pfändungsfrei: der Freibetrag des § 850c ZPO von 1.587,40 €, aufgerundet auf volle 10 € (§ 899 ZPO). Bis zum 30.06.2026 waren es 1.560 €. Der Betrag wird jedes Jahr zum 1. Juli angepasst; prüfen Sie den aktuellen Wert, wenn Sie das Schreiben ab Juli 2027 verwenden. Das Schreiben selbst nennt keinen Betrag und bleibt deshalb gültig.
Wie erhöhe ich den geschützten Betrag, etwa für Kinder oder Kindergeld?
Mit einer Bescheinigung nach § 903 ZPO. Sie weist höhere pfändungsfreie Beträge nach, etwa wenn Sie Unterhalt leisten oder Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen erhalten. Ausstellen können sie unter anderem der Arbeitgeber, die Familienkasse, der Sozialleistungsträger und eine Schuldnerberatungsstelle. Legen Sie die Bescheinigung der Bank mit dem Antrag vor oder reichen Sie sie nach; im Schreiben wählen Sie, was zutrifft.
Ab wann wirkt der Pfändungsschutz, wenn mein Konto schon gepfändet ist?
Die Bank muss das Konto spätestens ab dem Beginn des vierten Geschäftstags nach Ihrem Antrag als P-Konto führen (§ 850k ZPO). Verlangen Sie die Umwandlung innerhalb eines Monats, nachdem der Bank die Pfändung zugestellt wurde, gilt der Schutz rückwirkend ab der Pfändung. Handeln Sie deshalb sofort, wenn Sie von einer Pfändung erfahren. Geben Sie das Schreiben in der Filiale ab und lassen Sie sich den Eingang mit Datum bestätigen – ab diesem Tag laufen die Fristen.
Kann ich mehrere P-Konten haben oder ein Gemeinschaftskonto umwandeln?
Nein. Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto führen, und Sie müssen der Bank versichern, dass Sie kein weiteres haben (§ 850k Abs. 3 ZPO). Als P-Konto kann nur ein Einzelkonto geführt werden, nicht ein Gemeinschaftskonto mit einer anderen Person; fragen Sie die Bank, wie Sie stattdessen ein eigenes Konto erhalten. Die Umwandlung ist dagegen auch möglich, wenn Ihr Konto im Minus ist (§ 850k Abs. 1 ZPO).

So können Sie dieses Dokument unterschreiben

  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
  • Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat

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