Mietvertrag: Vorlagen und Formulare
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Mietvertrag Wohnung unbefristet, wahlweise mit Kündigungsverzicht
Der übliche Mietvertrag für eine Wohnung auf unbestimmte Zeit – und der richtige für alle, die einen „befristeten Mietvertrag“ mit fester Mindestdauer suchen: Der wählbare beiderseitige Kündigungsverzicht bindet beide Seiten bis zu vier Jahre, so weit der BGH es zulässt, ohne den Grund, den ein Zeitmietvertrag nach § 575 BGB bräuchte. Sonst kündigt der Mieter mit drei Monaten Frist, der Vermieter nur mit gesetzlichem Grund. Mit Kaution nach § 551 BGB, Betriebskosten nach der BetrKV, Staffel- oder Indexmiete, Angaben zur Mietpreisbremse und Schönheitsreparaturen, die der Rechtsprechung standhalten. Ausdrucken und von beiden Seiten unterschreiben.
Untermietvertrag für ein WG-Zimmer
Der Vertrag, mit dem der Hauptmieter einer Wohnung ein Zimmer seiner WG untervermietet: Zimmer und Mitbenutzung von Küche und Bad, Miete mit Nebenkostenpauschale, Kaution nach § 551 BGB, Hausregeln und Kündigung. Er hält die Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung fest (§ 540 BGB) und richtet die Kündigung danach, ob das Zimmer möbliert ist und der Hauptmieter selbst in der Wohnung wohnt – dann gilt die kurze Frist bis zum 15. zum Monatsende (§ 573c Abs. 3 BGB). Unbefristet oder mit Enddatum, etwa für ein Semester. Ausdrucken und von beiden Seiten unterschreiben.
Mietvertrag Wohnung befristet (Zeitmietvertrag nach § 575 BGB)
Der Zeitmietvertrag für eine Wohnung – nur für den Fall, dass der Vermieter sie nach Ablauf selbst oder für Angehörige nutzen, abreißen oder wesentlich umbauen oder als Werkwohnung vermieten will. Diesen Grund nennt der Vertrag bei Abschluss konkret und schriftlich, wie § 575 BGB es verlangt; ohne ihn gilt jeder befristete Mietvertrag als unbefristet. Wer nur eine feste Mindestdauer möchte, nimmt den unbefristeten Mietvertrag mit Kündigungsverzicht. Mit Kaution nach § 551 BGB, Staffel- oder Indexmiete, Angaben zur Mietpreisbremse und Schönheitsreparaturen nach der Rechtsprechung des BGH. Ausdrucken und von beiden Seiten eigenhändig unterschreiben.
Mietvertrag über ein möbliertes Zimmer in der Wohnung des Vermieters
Der Mietvertrag für ein möbliertes Zimmer in der Wohnung, die der Vermieter selbst bewohnt – ob er Eigentümer ist oder selbst Mieter mit Erlaubnis zur Untervermietung –, mit Mitbenutzung von Küche und Bad. Für ein solches Zimmer gilt nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB nur ein eingeschränkter Mieterschutz: keine Mietpreisbremse, keine Regeln über Mieterhöhungen, Kündigung für beide Seiten bis zum 15. zum Monatsende ohne Grund. Mit Einrichtungsliste, Nebenkostenpauschale, Kaution nach § 551 BGB, Hausregeln und wahlweise festem Enddatum. Ausdrucken und von beiden Seiten unterschreiben.