Befristeter Mietvertrag über eine Wohnung (Österreich)

Österreich
Deutsch
Immobilien
Mietvertrag
Ausdrucken und unterschreiben
4 Seiten · 0-mal verkauft

Veröffentlicht vonDocMuse

Der befristete Hauptmietvertrag für eine Wohnung nach österreichischem Recht, Stand 2026. Er fragt zuerst den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ab – Vollanwendung, Teilanwendung oder Vollausnahme – und, ob der Vermieter als Unternehmer vermietet: Dann beträgt die Mindestbefristung seit 1. Jänner 2026 fünf Jahre, sonst drei (§ 29 MRG); eine kürzere Befristung macht den Vertrag unbefristet. Mit Hauptmietzins, Betriebskosten und Umsatzsteuer, Wertsicherung nach dem MieWeG, Kaution nach § 16b MRG und dem Kündigungsrecht des Mieters nach einem Jahr. Ausdrucken und von beiden Seiten unterschreiben.

Was Sie ausfüllen

Die Angaben, die das Dokument verlangt.

  • Anwendungsbereich des MRG (§ 1 MRG): Vollanwendung, Teilanwendung oder Vollausnahme
  • Vermieter (Name mit akademischem Grad, falls vorhanden, oder Firma)
  • Akademischer Grad des Vermieters (falls vorhanden)
  • Geburtsdatum des Vermieters; bei einer Gesellschaft Firmenbuchnummer (FN) und Firmenbuchgericht
  • Anschrift des Vermieters
  • Mieter (Name mit akademischem Grad, falls vorhanden)
  • Akademischer Grad des Mieters (falls vorhanden)
  • Geburtsdatum des Mieters
  • Anschrift des Mieters
  • Weiterer Mieter (falls vorhanden)
  • Geburtsdatum des weiteren Mieters
  • Anschrift der Wohnung (mit Stiege und Tür)
  • Bundesland, in dem die Wohnung liegt
  • Räume
  • Fläche
  • Mitvermietet (Keller, Stellplatz, Einbauküche)
  • Schlüssel
  • Angaben zur Einordnung: Jahr der Baubewilligung, öffentliche Förderung, Zahl der Wohnungen im Haus, Eigentumswohnung
  • Beginn der Laufzeit
  • Ende der Mietzeit (im MRG mindestens drei Jahre nach Beginn, bei einem Unternehmer als Vermieter fünf)
  • Vermietet der Vermieter als Unternehmer (§ 1 KSchG)? Dann mindestens fünf Jahre, sonst drei
  • Hauptmietzins monatlich (ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer)
  • Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben monatlich (Akonto)
  • Weitere Entgelte monatlich: Gemeinschaftsanlagen wie Lift, Heizung, mitvermietete Einrichtung
  • Umsatzsteuer monatlich (falls der Vermieter sie verrechnet)
  • Gesamtbetrag monatlich (Gesamtmietzins)
  • IBAN
  • Lagezuschlag und die Umstände, die ihn rechtfertigen (nur bei Vollanwendung und Richtwertmietzins, sonst leer)
  • Wertsicherung des Hauptmietzinses: nach dem Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) oder keine
  • Kaution
  • Form der Kaution: Überweisung, Sparbuch oder Bankgarantie
  • Energieausweis: Ausstellungsdatum, HWB und fGEE
  • Sonstige Bedingungen
  • Ort
  • Datum

Vorschau

Dieses Dokument wird für Sie erstellt. Ihre Angaben werden eingetragen, und das fertige PDF gehört Ihnen.

Vorschau folgt in Kürze

Häufige Fragen

Wie lange muss ein befristeter Mietvertrag über eine Wohnung in Österreich seit 2026 mindestens dauern?
Im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG mindestens fünf Jahre, wenn der Vermieter Unternehmer im Sinne des KSchG ist, sonst drei Jahre; dasselbe gilt für jede Verlängerung (§ 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG idF des 5. MILG, für Verträge, die nach dem 31.12.2025 geschlossen oder verlängert werden). Wer laufend mehrere Wohnungen vermietet, ist häufig Unternehmer; eine feste Zahl nennt das Gesetz nicht. Eine Mietzeit von fünf Jahren hält beide Mindestdauern ein. In der Vollausnahme gilt keine Mindestdauer.
Was gilt in Österreich, wenn die Befristung eines Mietvertrags zu kurz oder nicht schriftlich vereinbart ist?
Dann kann der Vermieter die Befristung nicht durchsetzen, und der Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen: Im Voll- und Teilanwendungsbereich kann der Vermieter ihn nur noch gerichtlich und nur aus einem wichtigen Grund nach § 30 MRG aufkündigen (§ 33 Abs 1 MRG). Schriftlich heißt: der Vertrag mit dem Endtermin, von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben oder qualifiziert elektronisch signiert (§ 886 ABGB, § 4 Abs 1 SVG). Läuft ein wirksam befristeter Vertrag ohne Verlängerung oder Auflösung weiter, gilt er einmal als auf drei bzw fünf Jahre erneuert, danach als unbefristet (§ 29 Abs 3 lit b MRG).
Kann der Mieter in Österreich aus einem befristeten Mietvertrag vorzeitig aussteigen?
Ja. Im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG kann er nach Ablauf des ersten Jahres mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsletzten kündigen, schriftlich oder gerichtlich; dieses Recht kann der Vertrag nicht ausschließen (§ 29 Abs 2 MRG). Schriftlich heißt eigenhändig unterschrieben oder qualifiziert elektronisch signiert – eine Kündigung per einfacher E-Mail ist unwirksam (OGH 3 Ob 188/25f). In der Vollausnahme besteht das Recht nur, wenn der Vertrag es einräumt; dieser Vertrag räumt es ein.

So können Sie dieses Dokument unterschreiben

  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
  • Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat

DocMuse verkauft Dokumente, keine Rechtsberatung. Ob ein Dokument akzeptiert wird, hängt immer von den Regeln des Empfängers und dem Recht vor Ort ab.

Ähnliche Dokumente

  • Belegeinsicht und Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung (Österreich)

    Das Schreiben an Vermieter oder Hausverwaltung, wenn die jährliche Betriebskostenabrechnung Fragen aufwirft: Es ersucht um Einsicht in Rechnungen, Verträge und Aufteilung, hält die Positionen fest, die Sie schon jetzt beanstanden, verlangt eine berichtigte Abrechnung und zahlt eine strittige Nachforderung nur unter Vorbehalt. Ist das MRG zur Gänze anzuwenden, ist bis 30. Juni abzurechnen und Belegeinsicht zu gewähren (§ 21 Abs 3 MRG); die Überprüfung bei Schlichtungsstelle oder Bezirksgericht bleibt vorbehalten. Für alle Bundesländer.

  • Antrag an Schlichtungsstelle oder Bezirksgericht nach § 37 MRG (Österreich)

    Der Antrag des Mieters im mietrechtlichen Außerstreitverfahren: auf Überprüfung des Hauptmietzinses, Rückzahlung der Kaution, Überprüfung der Betriebskostenabrechnung oder Durchführung von Erhaltungsarbeiten (§ 37 Abs 1 MRG) – mit Parteien, Wohnung, Antrag, Begründung und Beilagen. Wo die Gemeinde eine Schlichtungsstelle hat, wird zuerst sie angerufen (§ 39 MRG), sonst das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Wohnung liegt. In Wien ist kein Formular vorgeschrieben; bietet Ihre Gemeinde ein eigenes an, können Sie auch dieses kostenlos verwenden. Alle Mieter unterschreiben.

  • Geltendmachung des Investitionsersatzes nach § 10 MRG (Österreich)

    Das Schreiben, mit dem Sie beim Auszug aus einer Mietwohnung den Ersatz für Investitionen verlangen – neues Bad, Heizung, Strom-, Gas- oder Wasserleitungen –, soweit sie über die Mietdauer hinaus wirksam und nützlich sind (§ 10 MRG). Der Anspruch ist schriftlich und mit Rechnungen geltend zu machen, bei eigener Kündigung binnen 14 Tagen nach ihrem Zugang beim Vermieter, sonst geht er verloren. Das Schreiben listet die Aufwendungen, die Kosten und den verlangten Ersatz nach Abschreibung. Ausdrucken, unterschreiben, eingeschrieben senden.

  • Mietzinserhöhung aufgrund Wertsicherung – Erhöhungsbegehren (Österreich)

    Das schriftliche Erhöhungsbegehren des Vermieters auf Grund der Wertsicherungsvereinbarung im Mietvertrag: mit der Vertragsstelle, dem Index und seinen Werten, dem Prozentsatz, dem bisherigen und dem neuen Hauptmietzins und dem Zinstermin, ab dem er gilt. Seit 2026 wird in der Voll- und Teilanwendung des MRG nur einmal jährlich zum 1. April angepasst, begrenzt durch das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG); im Vollanwendungsbereich muss das Begehren spätestens 14 Tage vor dem Zinstermin zugehen und wirkt nie zurück (§ 16 Abs 9 MRG). Auch für Mietverträge außerhalb des MRG.

  • Kündigung durch den Vermieter bei Vollausnahme vom MRG (Österreich)

    Die Kündigung eines Wohnungsmietvertrags durch den Vermieter, wenn das Mietrechtsgesetz gar nicht gilt (Vollausnahme nach § 1 Abs 2 MRG), etwa in einem Haus mit höchstens zwei selbständigen Wohnungen: ohne Gericht und ohne Angabe von Gründen, mit der vereinbarten, sonst der gesetzlichen Frist (§ 560 ZPO), hilfsweise zum nächstmöglichen Termin, mit Empfangsbestätigung. Wichtig: Gilt das MRG ganz oder teilweise, kündigt der Vermieter nur gerichtlich – mit dem Formular „Gerichtliche Aufkündigung“ (ZPForm 102), das die Justiz auf justizonline.gv.at kostenlos bereitstellt. Dafür ist dieses Schreiben nicht geeignet.

  • Rückforderung von Indexerhöhungen aus einer unwirksamen Wertsicherungsklausel (Österreich)

    Das Schreiben des Mieters, der die Erhöhungsbeträge aus einer unwirksamen Wertsicherungsvereinbarung im Mietvertrag zurückverlangt: mit der Vertragsstelle, den Gründen, dem Zeitraum, dem Betrag, einer Frist und dem Konto; weitere Erhöhungen werden nur unter Vorbehalt bezahlt. Achtung: Die Rechtsprechung ist in Bewegung – der OGH hat 2023 Klauseln für unwirksam erklärt, 2025 anders beurteilt (10 Ob 15/25s) und 2026 erneut entschieden (6 Ob 34/26g); für Verträge vor 2026 begrenzt das MieWeG die Rückforderung auf fünf Jahre. Lassen Sie Ihre Klausel vor dem Absenden prüfen, etwa bei Mietervereinigung oder Arbeiterkammer; das Schreiben macht den Anspruch nur geltend.