Unbefristeter Mietvertrag über eine Wohnung (Österreich)

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Veröffentlicht vonDocMuse

Der unbefristete Hauptmietvertrag für eine Wohnung nach österreichischem Recht, Stand 2026. Er fragt zuerst, ob das Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht gilt (§ 1 MRG), und regelt die Kündigung danach: Der Mieter kündigt mit einem Monat zum Monatsletzten, schriftlich und unterschrieben; der Vermieter im Voll- und Teilanwendungsbereich nur gerichtlich und aus einem wichtigen Grund (§§ 30, 33 MRG), ohne Grund nur in der Vollausnahme. Mit Hauptmietzins, Betriebskosten und Umsatzsteuer, Wertsicherung nach dem MieWeG und Kaution nach § 16b MRG. Ausdrucken und von beiden Seiten unterschreiben.

Was Sie ausfüllen

Die Angaben, die das Dokument verlangt.

  • Anwendungsbereich des MRG (§ 1 MRG): Vollanwendung, Teilanwendung oder Vollausnahme
  • Vermieter (Name mit akademischem Grad, falls vorhanden, oder Firma)
  • Akademischer Grad des Vermieters (falls vorhanden)
  • Geburtsdatum des Vermieters; bei einer Gesellschaft Firmenbuchnummer (FN) und Firmenbuchgericht
  • Anschrift des Vermieters
  • Mieter (Name mit akademischem Grad, falls vorhanden)
  • Akademischer Grad des Mieters (falls vorhanden)
  • Geburtsdatum des Mieters
  • Anschrift des Mieters
  • Weiterer Mieter (falls vorhanden)
  • Geburtsdatum des weiteren Mieters
  • Anschrift der Wohnung (mit Stiege und Tür)
  • Bundesland, in dem die Wohnung liegt
  • Räume
  • Fläche
  • Mitvermietet (Keller, Stellplatz, Einbauküche)
  • Schlüssel
  • Angaben zur Einordnung: Jahr der Baubewilligung, öffentliche Förderung, Zahl der Wohnungen im Haus, Eigentumswohnung
  • Beginn
  • Kündigungsfrist des Vermieters, falls das MRG nicht gilt (Vollausnahme)
  • Hauptmietzins monatlich (ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer)
  • Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben monatlich (Akonto)
  • Weitere Entgelte monatlich: Gemeinschaftsanlagen wie Lift, Heizung, mitvermietete Einrichtung
  • Umsatzsteuer monatlich (falls der Vermieter sie verrechnet)
  • Gesamtbetrag monatlich (Gesamtmietzins)
  • IBAN
  • Lagezuschlag und die Umstände, die ihn rechtfertigen (nur bei Vollanwendung und Richtwertmietzins, sonst leer)
  • Wertsicherung des Hauptmietzinses: nach dem Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) oder keine
  • Kaution
  • Form der Kaution: Überweisung, Sparbuch oder Bankgarantie
  • Energieausweis: Ausstellungsdatum, HWB und fGEE
  • Sonstige Bedingungen
  • Ort
  • Datum

Vorschau

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Vorschau folgt in Kürze

Häufige Fragen

Wie wird ein unbefristeter Mietvertrag über eine Wohnung in Österreich gekündigt?
Der Mieter kann, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit einem Monat zum Monatsletzten kündigen (§ 560 ZPO) – schriftlich, also eigenhändig unterschrieben oder qualifiziert elektronisch signiert, oder gerichtlich (§ 33 Abs 1 MRG); eine einfache E-Mail genügt nicht. Der Vermieter kann im Voll- und Teilanwendungsbereich nur gerichtlich und nur aus einem wichtigen Grund nach § 30 Abs 2 MRG aufkündigen, etwa wegen Mietzinsrückstands trotz Mahnung oder Eigenbedarfs. Nur in der Vollausnahme, etwa im Ein- oder Zweiobjekthaus, kann er ohne Grund und außergerichtlich kündigen.
Wie erkennt man in Österreich, ob das MRG für eine Wohnung voll, teilweise oder gar nicht gilt?
Vollanwendung ist der Regelfall, vor allem in Altbauten und in Häusern, die mit öffentlichen Mitteln errichtet wurden. Teilanwendung gilt im Wesentlichen für Wohnungen in Häusern, die ohne öffentliche Mittel aufgrund einer Baubewilligung nach dem 30.06.1953 errichtet wurden, für Dachausbauten mit Baubewilligung nach dem 31.12.2001 und für Eigentumswohnungen in Häusern mit Baubewilligung nach dem 08.05.1945 (§ 1 Abs 4 MRG). Ganz ausgenommen sind etwa Ein- und Zweiobjekthäuser und Dienstwohnungen (§ 1 Abs 2 MRG). Die Einordnung bestimmt Mietzins, Befristung und Kündigung; im Zweifel geben Mieterorganisationen, die Arbeiterkammer oder eine Schlichtungsstelle Auskunft.
Wie darf die Miete in Österreich seit 2026 wertgesichert werden?
Im Voll- und Teilanwendungsbereich nur nach dem Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG): einmal jährlich am 1. April, im Ausmaß der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex im Vorjahr; was drei Prozent übersteigt, zählt nur zur Hälfte. Wo die Mietzinsbeschränkungen des MRG gelten, ist die Anpassung am 1. April 2026 mit 1 % und am 1. April 2027 mit 2 % begrenzt. Ein Verweis auf § 1 Abs 2 MieWeG genügt als Vereinbarung (§ 2 MieWeG); ohne Wertsicherungsvereinbarung steigt der Hauptmietzins nicht. Im Vollanwendungsbereich muss das schriftliche Erhöhungsbegehren spätestens 14 Tage vor dem Zinstermin zugehen (§ 16 Abs 9 MRG).

So können Sie dieses Dokument unterschreiben

  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
  • Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat

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