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- Entschädigungsforderung wegen Flugverspätung oder Annullierung, auf Englisch (Liechtenstein)Für Fluggäste aus Liechtenstein, deren Flug — ab Zürich oder einem anderen Flughafen in der EU, in Island, Norwegen oder der Schweiz — drei Stunden oder mehr verspätet ankam, weniger als 14 Tage vor dem Abflug annulliert wurde oder bei denen die Beförderung verweigert wurde. Das Schreiben auf Englisch fordert die pauschale Ausgleichszahlung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, die Teil des EWR-Abkommens ist: EUR 250, 400 oder 600 je Fluggast, nach Entfernung. Das Formular der Fluggesellschaft ist kostenlos. Beschwerden gehen an die Durchsetzungsstelle des Abflugstaats (bei einem Flug aus einem Drittstaat an jene des Staats der ersten Landung), für Zürich an das BAZL.
- Chargeback-Antrag: Rückbuchung einer Kartenzahlung, auf Englisch (Liechtenstein)Für alle in Liechtenstein, die mit Debit- oder Kreditkarte bezahlt und nicht erhalten haben, wofür sie bezahlt haben — Ware nie geliefert, mangelhaft, Rückerstattung nicht bezahlt, Zahlung doppelt abgebucht — und sich mit dem Unternehmen nicht einigen konnten: ein Schreiben auf Englisch, das den Kartenherausgeber um eine Rückbuchung nach den Regeln des Kartensystems und um eine schriftliche Antwort ersucht. Viele Kartenherausgeber haben ein kostenloses Online-Formular; wenden Sie sich zuerst an das Unternehmen.
- Reklamation einer Pauschalreise, auf Englisch (Liechtenstein)Für Reisende, deren Pauschalreise — Beförderung und Unterkunft oder andere Reiseleistungen, zusammen verkauft — nicht wie gebucht war: ein Schreiben auf Englisch an den Reiseveranstalter, der für jede Leistung der Reise verantwortlich ist (Art. 12 Abs. 1 PRG), mit der Forderung nach Preisminderung und Schadenersatz (Art. 13 PRG), Gesamtbetrag und 14 Tagen Frist. Bei einem in Liechtenstein niedergelassenen Veranstalter schlichtet das Amt für Volkswirtschaft kostenlos. Eingeschrieben senden.
- Chargeback-Antrag: Rückbuchung einer Kartenzahlung (Liechtenstein)Für alle in Liechtenstein, die mit Debit- oder Kreditkarte bezahlt und nicht erhalten haben, wofür sie bezahlt haben — Ware nie geliefert, mangelhaft oder nicht wie beschrieben, eine Rückerstattung nie bezahlt, eine Zahlung doppelt abgebucht — und sich mit dem Unternehmen nicht einigen konnten. Das Schreiben ersucht den Kartenherausgeber, nach den Regeln des Kartensystems eine Rückbuchung zu veranlassen und schriftlich zu antworten. Viele Kartenherausgeber haben ein kostenloses Online-Formular für Beanstandungen, das dasselbe leistet; wenden Sie sich zuerst an das Unternehmen.
- Entschädigungsforderung wegen Flugverspätung oder Annullierung (Liechtenstein)Für Fluggäste, deren Flug drei Stunden oder mehr verspätet ankam, weniger als 14 Tage vor dem Abflug annulliert wurde oder bei denen die Beförderung verweigert wurde, auf einem Flug nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004: jeder Flug ab einem Flughafen in der EU, in Island, Norwegen oder der Schweiz, und Flüge dorthin mit einer Fluggesellschaft aus einem dieser Staaten. Das Schreiben fordert die pauschale Ausgleichszahlung — EUR 250, 400 oder 600 je Fluggast, nach Entfernung — von der Fluggesellschaft, die den Flug durchgeführt hat. Das Formular der Fluggesellschaft und das EU-Beschwerdeformular sind kostenlos und leisten dasselbe. Eingeschrieben senden und den Beleg aufbewahren.
- Reklamation einer Pauschalreise (Liechtenstein)Für Reisende, deren Pauschalreise — Beförderung und Unterkunft oder andere Reiseleistungen, zusammen verkauft — nicht wie gebucht war. Das Schreiben hält dem Reiseveranstalter vor, dass er nach Art. 12 Abs. 1 des Pauschalreisegesetzes (PRG) für jede Leistung der Pauschalreise verantwortlich ist, und verlangt Preisminderung und Schadenersatz, mit Gesamtbetrag und 14 Tagen Frist. Das Amt für Volkswirtschaft schlichtet kostenlos Streitigkeiten zwischen Konsumenten und in Liechtenstein niedergelassenen Unternehmern, für die keine andere Schlichtungsstelle zuständig ist (Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 3 und Art. 12 AStG). Eingeschrieben senden und den Beleg aufbewahren.
- Mängelrüge: Reparatur oder Ersatz einer Ware, auf Englisch (Liechtenstein)Ein englischer Brief an einen Verkäufer in Liechtenstein, wenn eine gekaufte Ware mangelhaft ist: Sie berufen sich auf die gesetzliche Gewährleistung, verlangen nach Ihrer Wahl Reparatur oder Austausch und setzen eine datierte Frist. Für Verbraucherkäufe bei Unternehmen seit 1. März 2026 nach dem Konsumentengewährleistungsgesetz (KonsGG), sonst nach §§ 922 ff. ABGB. Bei Käufen ab 1. März 2026 erlöschen die Rechte drei Monate nach der zweijährigen Frist; bei früheren müssen Sie innert zwei Jahren ab Lieferung klagen. Dieser Brief hemmt keine der Fristen. Unterschreiben und eingeschrieben senden.
- Einsprache gegen eine missbräuchliche Kündigung und Verlangen der Begründung, auf Englisch (Liechtenstein)Für gekündigte Arbeitnehmende in Liechtenstein, auf Englisch: die schriftliche Einsprache gegen die Kündigung nach § 1173a Art. 48 ABGB, Voraussetzung für eine Entschädigung bis zu sechs Monatslöhnen, mit dem Verlangen einer schriftlichen Begründung (Art. 45 Abs. 2). Sie muss bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber eintreffen, sonst gibt es keine Entschädigung; die Klage ist danach innert 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses beim Landgericht einzureichen, sonst verwirkt der Anspruch. Gerichte nehmen nur die deutsche Fassung an.
- Mängelrüge und Gesuch um Herabsetzung des Mietzinses, auf Englisch (Liechtenstein)Für Mieterinnen und Mieter in Liechtenstein mit Mängeln in der Wohnung: die schriftliche Mängelrüge an den Vermieter oder die Verwaltung. Sie beschreibt die Mängel, setzt eine angemessene Frist zur Behebung (§ 1090 Art. 20, 21 ABGB), verlangt eine Herabsetzung des Mietzinses ab Kenntnis des Vermieters (Art. 23) und kann die Hinterlegung künftiger Mietzinse beim Gericht androhen (Art. 25). Ausdrucken, unterschreiben, Fotos beilegen und eingeschrieben senden. Für Behörden und Gerichte gilt nur die deutsche Fassung.
- Einsprache gegen eine missbräuchliche Kündigung und Begründung verlangen (Liechtenstein)Für Arbeitnehmer in Liechtenstein, denen gekündigt wurde: erhebt die schriftliche Einsprache gegen die Kündigung nach § 1173a Art. 48 ABGB, die Voraussetzung für eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen ist, und verlangt die schriftliche Begründung (Art. 45 Abs. 2). Die Einsprache muss spätestens am Ende der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber sein, sonst entfällt die Entschädigung; die Klage muss dann innert 180 Tagen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses beim Landgericht anhängig sein, sonst ist der Anspruch verwirkt. Eingeschrieben senden oder gegen Empfangsbestätigung übergeben.
- Mängelrüge und Herabsetzung des Mietzinses verlangen (Liechtenstein)Für Mieter in Liechtenstein mit Mängeln in der Wohnung: die schriftliche Mängelrüge an den Vermieter oder die Verwaltung. Sie beschreibt die Mängel, setzt eine angemessene Frist zur Beseitigung (§ 1090 Art. 20, 21 ABGB), verlangt die Herabsetzung des Mietzinses ab dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter vom Mangel wusste (Art. 23), und kann androhen, die künftigen Mietzinse gerichtlich zu hinterlegen (Art. 25). Zuständig für Streit ist das Fürstliche Landgericht; eine Schlichtung wie in der Schweiz gibt es nicht. Ausdrucken, unterschreiben, Fotos beilegen und eingeschrieben senden.
- Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung (Liechtenstein)Die Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung, für die steuerpflichtige Person, die sie selbst erhebt: mit Anträgen, Begründung und bezeichneten Beweismitteln, wie Art. 116 SteG sie verlangt, innert 30 Tagen ab Zustellung. Gemeinsam veranlagte Ehegatten oder eingetragene Partner unterschreiben beide. Keine Steuerberatung: Die Vorlage gibt die Form vor, was Sie beantragen und wie Sie es begründen, entscheiden Sie. Ausdrucken, unterschreiben und eingeschrieben an die Steuerverwaltung senden.
- Mängelrüge beim Kauf: Verbesserung oder Austausch verlangen (Liechtenstein)Die Mängelrüge an den Verkäufer, wenn eine gekaufte Ware einen Mangel hat: Sie machen die gesetzliche Gewährleistung geltend, verlangen nach Ihrer Wahl Verbesserung (Reparatur) oder Austausch und setzen eine Frist mit Datum. Beim Kauf als Konsument von einem Unternehmen seit dem 1. März 2026 nach dem Konsumentengewährleistungsgesetz (KonsGG), sonst nach den §§ 922 ff. ABGB. Wichtig: Bei Käufen ab dem 1. März 2026 verjähren die Rechte drei Monate nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist, bei früheren Käufen ist binnen zwei Jahren ab Ablieferung zu klagen; das Schreiben allein hält diese Fristen nicht auf. Eingeschrieben senden.
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