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Mängelrüge und Herabsetzung des Mietzinses verlangen (Liechtenstein)

Liechtenstein · auf Deutsch · für Mieter

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Für Mieter in Liechtenstein mit Mängeln in der Wohnung: die schriftliche Mängelrüge an den Vermieter oder die Verwaltung. Sie beschreibt die Mängel, setzt eine angemessene Frist zur Beseitigung (§ 1090 Art. 20, 21 ABGB), verlangt die Herabsetzung des Mietzinses ab dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter vom Mangel wusste (Art. 23), und kann androhen, die künftigen Mietzinse gerichtlich zu hinterlegen (Art. 25). Zuständig für Streit ist das Fürstliche Landgericht; eine Schlichtung wie in der Schweiz gibt es nicht. Ausdrucken, unterschreiben, Fotos beilegen und eingeschrieben senden.

  • Zuletzt aktualisiert: 4. November 2026
  • Dokument auf Deutsch

Veröffentlicht vonDocMuse

Wann Sie dieses Dokument brauchen

  • In Ihrer Mietwohnung in Liechtenstein gibt es Schimmel, und der Vermieter unternimmt nichts.
  • Die Heizung oder das Warmwasser fällt immer wieder aus, und die Verwaltung vertröstet Sie.
  • Sie haben den Mangel schon mündlich gemeldet und wollen jetzt eine Frist setzen.
  • Sie möchten weniger Miete zahlen, solange die Wohnung nicht in Ordnung ist.

Was Sie ausfüllen

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  • Verlangte Herabsetzung des Mietzinses (in % oder CHF pro Monat)
  • Gerichtliche Hinterlegung des Mietzinses androhen oder nur Rechte vorbehalten

Häufige Fragen

Wie viel Herabsetzung des Mietzinses kann ich bei Mängeln in Liechtenstein verlangen?
Eine Herabsetzung im Verhältnis dazu, wie stark der Mangel die Tauglichkeit der Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt, vom Zeitpunkt an, in dem der Vermieter vom Mangel erfahren hat, bis zu seiner Behebung (§ 1090 Art. 23 ABGB). Feste Prozentsätze nennt das Gesetz nicht. Kleine Reinigungen und Ausbesserungen trägt der Mieter selbst (Art. 19). Zahlen Sie den Mietzins bis zu einer Einigung voll weiter: Wer eigenmächtig weniger zahlt, riskiert einen Zahlungsrückstand, wenn die Herabsetzung bestritten ist, und der Vermieter kann nach einer Zahlungsfrist kündigen (Art. 13).
Wie hinterlege ich in Liechtenstein den Mietzins wegen Mängeln beim Gericht?
Zuerst setzen Sie dem Vermieter schriftlich eine angemessene Frist zur Beseitigung; dabei können Sie androhen, die künftig fälligen Mietzinse gerichtlich zu hinterlegen, wie dieses Schreiben mit der ersten Wahl (§ 1090 Art. 25 Abs. 1 ABGB). Ist der Mangel nach Ablauf der Frist nicht behoben, kündigen Sie die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich an und hinterlegen die Mietzinse beim Gericht; sie gelten damit als geleistet. Innert vier Wochen seit Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses müssen Sie Ihre Ansprüche beim Hinterlegungsgericht geltend machen, sonst fallen die Mietzinse dem Vermieter zu (Art. 26).
Gibt es in Liechtenstein eine Schlichtung für Streit mit dem Vermieter?
Nein. Anders als in der Schweiz gibt es im liechtensteinischen Mietrecht kein Schlichtungsverfahren vor einer Behörde; zuständig ist das Fürstliche Landgericht in Vaduz. Wer vor einer Klage eine Einigung versuchen will, kann beim Landgericht eine Ladung zu einem Vergleichsversuch beantragen, wenn die Gegenseite ihren Wohnsitz in Liechtenstein hat (§ 227 ZPO). Die Fristen des Mietrechts laufen dabei weiter, etwa die vier Wochen nach einer Hinterlegung.

So können Sie dieses Dokument unterschreiben

  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
  • Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat

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