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Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung (Schweiz)

Schweiz · auf Deutsch · für Schuldner

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Für Betriebene in der Schweiz, die gegen die ganze Forderung Rechtsvorschlag erhoben haben: ersucht das Betreibungsamt nach Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG, die Betreibung Dritten nicht mehr bekannt zu geben, frühestens drei Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Das Amt setzt dem Gläubiger 20 Tage, um ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags nachzuweisen. Die Pauschalgebühr von CHF 40.00 ist auch bei Abweisung geschuldet (Art. 12b GebV SchKG). Kostenlos ist das Musterformular des Bundesamts für Justiz. Das Schreiben geht eingeschrieben an das Amt, das den Zahlungsbefehl ausgestellt hat.

  • Zuletzt aktualisiert: 4. November 2026
  • Dokument auf Deutsch
Geld und Schulden
Schweiz
Deutsch
Antrag
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1 Seite

Veröffentlicht vonDocMuse

Wann Sie dieses Dokument brauchen

  • Der Gläubiger ist mit seinem Begehren um Rechtsöffnung vor Gericht gescheitert, doch die Betreibung steht in der Schweiz noch im Auszug.
  • Sie suchen eine Wohnung und wollen nicht, dass die bestrittene Betreibung im Auszug erscheint.
  • Sie haben Rechtsvorschlag erhoben und der Gläubiger hat seither nichts mehr unternommen.
  • Sie möchten einen Betreibungseintrag in der Schweiz für Dritte unsichtbar machen lassen.

Was Sie ausfüllen

Die Angaben, die das Dokument verlangt.

  • Schuldner
  • Anschrift des Schuldners
  • Betreibungsamt (Name wie auf dem Zahlungsbefehl)
  • Adresse des Betreibungsamts (wie auf dem Zahlungsbefehl)
  • Ort
  • Datum
  • Betreibungsnummer (auf dem Zahlungsbefehl)
  • Gläubiger
  • Zahlungsbefehl zugestellt am
  • Entscheid, der die Rechtsöffnung oder Klage des Gläubigers rechtskräftig abwies oder nicht darauf eintrat (Gericht und Datum, falls vorhanden)

Häufige Fragen

Gibt es für die Nichtbekanntgabe einer Betreibung ein amtliches Formular?
Ja: Das Bundesamt für Justiz stellt das Musterformular «Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte» kostenlos bereit (bj.admin.ch, Musterformulare SchKG), und die Betreibungsämter bieten es oder ein eigenes Formular auf ihrer Website oder am Schalter an, etwa in den Kantonen Thurgau, Freiburg und Basel-Stadt. Das Formular ist freiwillig: Das Gesetz verlangt nur ein Gesuch. Dieses Schreiben ist ein solches Gesuch, mit den Angaben aus dem Zahlungsbefehl.
Wann kann ich das Gesuch um Nichtbekanntgabe stellen, und was kostet es?
Nach einem Rechtsvorschlag gegen die ganze Forderung frühestens drei Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls und seit 1. Januar 2026 so lange, wie Dritte die Betreibung einsehen dürfen, also bis fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 3 Bst. d und Abs. 4 SchKG). Die Pauschalgebühr von CHF 40.00 ist auch geschuldet, wenn das Gesuch abgewiesen wird (Art. 12b GebV SchKG); manche Ämter verlangen sie im Voraus. Nach einem Rechtsvorschlag gegen bloss einen Teil der Forderung, oder wenn Sie während der Betreibung ganz oder teilweise bezahlt haben, weisen die Ämter das Gesuch ab.
Wird die Betreibung damit gelöscht?
Nein. Die Betreibung bleibt im Register, sie erscheint aber nicht mehr im Auszug, den Dritte wie Vermieter erhalten. Das Amt setzt dem Gläubiger 20 Tage; weist er nicht nach, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat, gibt es die Betreibung nicht mehr bekannt. Weist er es nach, bleibt sie sichtbar, ausser Sie belegen mit dem rechtskräftigen Entscheid, dass sein Begehren abgewiesen oder nicht darauf eingetreten wurde; das Schreiben hat dafür ein Feld.
Was ist, wenn ich die Forderung bezahlt habe oder sich der Gläubiger einigen will?
Dann ist der Rückzug der Betreibung der einfachere Weg: Zieht der Gläubiger die Betreibung beim Betreibungsamt zurück, gibt das Amt sie Dritten nicht mehr bekannt (Art. 8a Abs. 3 Bst. c SchKG). Verlangen Sie den Rückzug schriftlich, zum Beispiel als Bedingung einer Zahlung oder eines Vergleichs.

So können Sie dieses Dokument unterschreiben

  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
  • Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat

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