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- Verzeichnis des Anfangsvermögens nach § 1377 BGBGemeinsames Verzeichnis beider Ehegatten über ihr Vermögen und ihre Schulden am Tag der Hochzeit, dazu Erbschaften und Schenkungen während der Ehe, jeweils mit Werten. Ein von beiden aufgestelltes, datiertes und unterschriebenes Verzeichnis gilt zwischen ihnen als richtig (§ 1377 Abs. 1 BGB); ohne Verzeichnis wird beim Zugewinnausgleich vermutet, dass das gesamte Endvermögen Zugewinn ist. Kein Notar nötig. Wer Gütertrennung oder einen anderen Güterstand will, braucht dagegen einen notariellen Ehevertrag – dieses Dokument ersetzt ihn nicht.
- Rechnung mit Umsatzsteuer nach § 14 UStGRechnungsvorlage mit allen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG: Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsnummer und -datum, Leistungszeitpunkt, Menge und Art der Leistungen, Nettobetrag, Steuersatz, Steuerbetrag und Bruttobetrag, dazu Zahlungsziel und Verzugshinweis. Zur E-Rechnung: Unter Unternehmen im Inland genügt eine PDF-Rechnung nur noch bis Ende 2026 (mit Zustimmung des Empfängers), bei höchstens 800.000 € Vorjahresumsatz bis Ende 2027; danach ist die E-Rechnung Pflicht. An Verbraucher bleibt die PDF zulässig.
- Gesellschafterbeschluss: Feststellung des Jahresabschlusses und Gewinnverwendung (GmbH)Beschluss oder Protokoll der Gesellschafterversammlung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses – Ausschüttung, Vortrag, Rücklage, bei der UG mit der gesetzlichen Rücklage – und die Entlastung der Geschäftsführer, mit dem Abstimmungsergebnis zu jedem Punkt. Für Versammlung, Videoversammlung, Beschluss ohne Versammlung in Textform und Alleingesellschafter. Die Fristen von acht oder elf Monaten (§ 42a Abs. 2 GmbHG) und die Offenlegung erklären die Antworten unten.
- Kleinbetragsrechnung bis 250 € (§ 33 UStDV)Vorlage für Rechnungen bis 250 € einschließlich Umsatzsteuer mit den vereinfachten Pflichtangaben des § 33 UStDV: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, Gesamtbetrag einschließlich Steuer und Steuersatz – Kunde, Rechnungsnummer und Steuernummer sind nicht vorgeschrieben. Kleinbetragsrechnungen sind von der E-Rechnungspflicht dauerhaft ausgenommen und dürfen weiter auf Papier oder in anderer elektronischer Form, etwa als PDF, ausgestellt werden.
- Fahrzeug-Übergabeprotokoll beim AutoverkaufÜbergabeprotokoll für ein privat verkauftes Auto, die Ergänzung zum Kfz-Kaufvertrag. Es hält Datum und Uhrzeit der Übergabe fest, den Kilometerstand, den Tank- oder Ladestand, sichtbare Schäden, die übergebenen Schlüssel und Papiere – Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, HU-Bericht – und den bezahlten Kaufpreis. Das zählt, weil Kfz-Steuer, Versicherung und Halterstellung beim Verkäufer bleiben, bis die Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde eingeht. Für Verkäufer und Käufer zum Ausdrucken und Unterschreiben.
- Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMGDie schriftliche Bestätigung, die der Wohnungsgeber – der Vermieter, ein untervermietender Hauptmieter oder die von ihm beauftragte Hausverwaltung – nach § 19 BMG ausstellen muss, damit sich die einziehende Person innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden kann. Sie enthält, was das Gesetz verlangt: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, den Namen des Eigentümers, wenn es ein anderer ist, Einzug oder Auszug mit Datum, die Anschrift der Wohnung und die Namen aller meldepflichtigen Personen, dazu den Hinweis auf das Verbot der Scheinanmeldung. Ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und übergeben.
- Gesellschafterbeschluss: Geschäftsführer bestellen oder abberufen (GmbH)Gesellschafterbeschluss einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) über die Bestellung, Abberufung oder den Wechsel eines Geschäftsführers, mit der Annahme durch den neuen Geschäftsführer. Für die Gesellschafterversammlung, die Video- oder Telefonversammlung, den Beschluss ohne Versammlung in Textform (§ 48 Abs. 2 GmbHG, seit 2025) und den Alleingesellschafter. Der Beschluss braucht keinen Notar; die Anmeldung zum Handelsregister nimmt danach ein Notar vor – die Antworten unten erklären, was er braucht.
- Wohnungsübergabeprotokoll beim Einzug mit Inventar- und SchlüssellisteDas Übergabeprotokoll für den Einzug in eine Mietwohnung: Vermieter und Mieter halten bei der gemeinsamen Begehung die Zählerstände für Strom, Gas, Wasser und Heizung fest, jeden übergebenen Schlüssel, den Zustand jedes Raums und die mitvermietete Einrichtung als Inventarliste. Mängel, die schon vorhanden sind, werden nur unter Vorbehalt angenommen – sonst entfallen für sie später Minderung und Schadensersatz (§ 536b BGB). Zum Ausdrucken, gemeinsamen Ausfüllen und Unterschreiben durch beide Seiten, mit Fotos als Anlage.
- Schuldanerkenntnis nach § 781 BGBEin Schuldanerkenntnis, mit dem der Schuldner schriftlich bestätigt, dem Gläubiger einen bestimmten Betrag zu schulden – mit Grund der Schuld, Zahlungstermin oder Raten, Konto des Gläubigers und Verfallklausel. Es begründet die Zahlungspflicht selbständig und lässt die Verjährung neu beginnen. Wichtig: Es ist nur wirksam, wenn es auf Papier ausgedruckt und vom Schuldner eigenhändig unterschrieben wird, denn die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 781 Satz 2 BGB). Eine E-Mail, ein Scan oder eine digital signierte Datei genügen nicht.
- Rechnung als Kleinunternehmer nach § 19 UStGRechnungsvorlage für Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuer, mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG, den § 34a UStDV seit 2025 verlangt: Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder USt-IdNr., Datum, Rechnungsnummer, Leistungen und Gesamtbetrag, dazu Zahlungsziel und Verzugshinweis. Kleinunternehmer ist, wer im Vorjahr höchstens 25.000 € und im laufenden Jahr höchstens 100.000 € Umsatz hat; im Gründungsjahr gilt die Grenze von 25.000 €. Kleinunternehmer dürfen dauerhaft Papier- und PDF-Rechnungen stellen; E-Rechnungen empfangen können müssen sie trotzdem.
- Betreuungsverfügung nach § 1816 BGBEin kostenloses Muster der Betreuungsverfügung gibt das Bundesjustizministerium heraus; dieses Dokument ist eine eigene Fassung. Sie legen fest, wen das Betreuungsgericht zu Ihrem rechtlichen Betreuer bestellen soll, wer ersatzweise in Frage kommt und wen Sie ablehnen, und halten Ihre Wünsche zu Wohnen, Pflege und Lebensführung fest. Ihrem Vorschlag ist zu folgen, es sei denn, die Person ist ungeeignet (§ 1816 Abs. 2 BGB), und der Betreuer richtet sich nach Ihren Wünschen (§ 1821 BGB). Eigenhändig unterschreiben; eine Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde ist möglich.
- Quittung über eine Zahlung (Empfangsbestätigung)Eine Quittung nach § 368 BGB, mit der der Zahlungsempfänger bestätigt, Geld erhalten zu haben – bar oder per Überweisung, etwa für die Rückzahlung eines Privatdarlehens, eine Rate, eine Kaution oder einen privaten Verkauf. Mit Betrag in Ziffern und Worten, Datum, Zahlungsart, Grund der Zahlung und der Angabe, ob die Schuld damit vollständig getilgt ist oder welcher Rest offen bleibt. Wer zahlt, kann die Quittung bei der Zahlung verlangen; ausdrucken und vom Empfänger von Hand unterschreiben lassen.
- Wohnungsübergabeprotokoll beim Auszug (Rückgabeprotokoll)Das Rückgabeprotokoll für den Auszug aus einer Mietwohnung: Vermieter und Mieter halten bei der Begehung die Zählerstände für die Schlussabrechnung fest, jeden zurückgegebenen Schlüssel, den Zustand jedes Raums, die Schäden, die der Vermieter beanstandet, neben der Stellungnahme des Mieters, Vereinbarungen dazu sowie die neue Anschrift und das Konto für die Kaution. Der Tag der Rückgabe zählt: Sechs Monate danach verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Wohnung (§ 548 BGB). Zum Ausdrucken, gemeinsamen Ausfüllen und Unterschreiben.
- Gesellschafterbeschluss: Auflösung der GmbH und Bestellung der LiquidatorenDer Beschluss, mit dem die Gesellschafter einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) die Gesellschaft auflösen und den Liquidator bestimmen – mit seiner Vertretungsbefugnis, der Annahme durch den Liquidator, dem Gläubigeraufruf und dem Sperrjahr und der Verwahrung der Bücher. Drei Viertel der abgegebenen Stimmen, keine notarielle Form (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG); Versammlung, Videoversammlung oder Beschluss ohne Versammlung in Textform. Die Anmeldung zum Handelsregister nimmt danach ein Notar vor.
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