Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug (privat an privat) (Österreich)

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Veröffentlicht vonDocMuse

Der Kaufvertrag für den Autokauf von privat an privat in Österreich: das Fahrzeug mit Fahrgestellnummer, Typenschein oder Datenauszug und nächster § 57a-Begutachtung („Pickerl“), Kaufpreis und Zahlung, die Angaben des Verkäufers zu Kilometerstand, Unfällen und bekannten Mängeln, der Gewährleistungsausschluss mit seinen Grenzen nach dem ABGB und eine ausdrückliche Wahl zur Fahrbereitschaft. Dazu Datum und Uhrzeit der Übergabe, die Abmeldung nach § 43 Abs 4 KFG und die Lenkerauskunft bis dahin. Nicht für den Kauf vom Händler. Ausfüllen, zweimal ausdrucken, beide unterschreiben.

Was Sie ausfüllen

Die Angaben, die das Dokument verlangt.

  • Verkäufer
  • Akademischer Grad des Verkäufers (falls gewünscht)
  • Geburtsdatum des Verkäufers
  • Anschrift des Verkäufers
  • Käufer
  • Akademischer Grad des Käufers (falls gewünscht)
  • Geburtsdatum des Käufers
  • Anschrift des Käufers
  • Marke und Modell
  • Fahrgestellnummer
  • Kennzeichen
  • Datum der Erstzulassung
  • Kilometerstand
  • Nächste Begutachtung nach § 57a KFG („Pickerl“) fällig – Monat und Jahr
  • Anzahl der Schlüssel
  • Zubehör
  • Preis
  • Zahlung des Kaufpreises
  • Eigentum und Typenschein
  • Angabe des Verkäufers zur Gesamtfahrleistung
  • Angabe des Verkäufers zu Unfallschäden
  • Bekannte Unfallschäden und ihre Reparatur
  • Zahl der Vorbesitzer (soweit bekannt)
  • Bekannte Mängel
  • Fahrbereitschaft und Verkehrssicherheit: Zusicherung des Verkäufers
  • Weitere vereinbarte Eigenschaften des Fahrzeugs
  • Datum der Übergabe
  • Uhrzeit der Übergabe
  • Genehmigungsnachweis (Typenschein, Datenauszug oder Einzelgenehmigung)
  • Weitere übergebene Unterlagen und Gegenstände (Serviceheft, Rechnungen, Winterreifen)
  • Falls der Typenschein ein Duplikat ist: wann und warum er ausgestellt wurde
  • Zulassung des Fahrzeugs bei der Übergabe
  • Abmeldung am oder spätestens am
  • Wer das Fahrzeug abmeldet
  • Sonstige Bedingungen
  • Ort
  • Datum

Vorschau

Dieses Dokument wird für Sie erstellt. Ihre Angaben werden eingetragen, und das fertige PDF gehört Ihnen.

Vorschau folgt in Kürze

Häufige Fragen

Kann ein privater Verkäufer in Österreich die Gewährleistung für ein gebrauchtes Auto ausschließen?
Ja. Zwischen Privatpersonen ist der Verzicht auf die Gewährleistung zulässig (§ 929 ABGB). Er erfasst aber nicht, was der Verkäufer ausdrücklich oder schlüssig zugesichert hat, und nicht, was er arglistig verschwiegen hat (§ 870 ABGB). Die Fahrbereitschaft gilt zwischen Privaten jedoch nicht ohne Weiteres als schlüssig zugesichert, auch nicht wegen eines gültigen Pickerls; es kommt auf die Umstände an (OGH 4 Ob 96/24g). Deshalb wählt der Verkäufer im Vertrag ausdrücklich, ob er sie zusichert.
Warum muss ich mir beim Autokauf in Österreich den Typenschein im Original zeigen lassen?
Wer ein Auto von jemandem kauft, dem es nicht gehört, wird nur bei Redlichkeit Eigentümer, und schon leichte Fahrlässigkeit schadet (§ 368 ABGB). Ohne Typenschein – oder bei neueren Fahrzeugen mit EU-Genehmigung den Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank – gilt der Käufer nicht als redlich. Ein kurz vor dem Verkauf ausgestelltes Duplikat verlangt Nachfrage (OGH 1 Ob 178/24v). Liegt der Typenschein bei einer Bank, wird der Kredit vor der Übergabe abgelöst.
Wer meldet das verkaufte Auto in Österreich ab, und warum zählt die Uhrzeit der Übergabe?
Der Verkäufer muss das Fahrzeug abmelden, sobald er nicht mehr rechtmäßiger Besitzer ist (§ 43 Abs 4 KFG): bei einer Zulassungsstelle, ohne Gebühr, mit Zulassungsschein und Kennzeichentafeln; das Kennzeichen kann er reservieren lassen. Bis dahin bleibt er Zulassungsbesitzer und muss auf eine Lenkerauskunft binnen zwei Wochen nennen, wem er das Auto überlassen hatte (§ 103 Abs 2 KFG). Datum und Uhrzeit der Übergabe belegen, dass es ab dann der Käufer war.
Kann ein Autokauf in Österreich wegen eines viel zu niedrigen oder zu hohen Preises aufgehoben werden?
Ja. Erhält eine Seite nicht einmal die Hälfte dessen, was sie selbst gibt, gemessen am Wert bei Vertragsschluss, kann sie die Aufhebung verlangen (Verkürzung über die Hälfte, § 934 ABGB). Auf dieses Recht kann man vertraglich nicht verzichten (§ 935 ABGB); eine Verzichtsklausel wäre unwirksam, deshalb enthält dieser Vertrag keine. Die andere Seite kann die Aufhebung abwenden, indem sie den Unterschied zum gemeinen Wert ausgleicht.

So können Sie dieses Dokument unterschreiben

  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
  • Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat

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