Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer
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Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nach §§ 74 ff. HGB: verbotene Tätigkeiten, Gebiet, Dauer von höchstens zwei Jahren und die Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der letzten Bezüge, ohne die das Verbot nicht verbindlich ist. Mit Anrechnung anderweitigen Erwerbs, Auskunftspflicht und Verzicht nach § 75a HGB. Schriftform: ausdrucken, von beiden eigenhändig unterschreiben und dem Arbeitnehmer ein vom Arbeitgeber unterschriebenes Original aushändigen.
Was Sie ausfüllen
Die Angaben, die das Dokument verlangt.
- Arbeitgeber
- Anschrift des Arbeitgebers (Sitz)
- Handelsregisternummer des Arbeitgebers
- Für den Arbeitgeber unterzeichnende Person
- Arbeitnehmer
- Anschrift des Arbeitnehmers
- Dauer des Wettbewerbsverbots in Monaten (höchstens 24)
- Gebiet
- Als Wettbewerb geltende Tätigkeiten
- Karenzentschädigung in Prozent der letzten Bezüge (mindestens 50)
- Ort
- Datum
Vorschau
Dieses Dokument wird für Sie erstellt. Ihre Angaben werden eingetragen, und das fertige PDF gehört Ihnen.
Häufige Fragen
- Ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung wirksam?
- Nein. Verbindlich ist es nur, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu zahlen (§ 74 Abs. 2 HGB, für alle Arbeitnehmer über § 110 GewO). Fehlt jede Entschädigungszusage, ist das Verbot nichtig; ist sie zu niedrig, ist es für den Arbeitnehmer unverbindlich. Dieses Dokument lässt einen höheren Prozentsatz zu, aber nie weniger als die Hälfte.
- Wie lange darf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot dauern?
- Höchstens zwei Jahre ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 74a Abs. 1 HGB). Außerdem ist es nur so weit verbindlich, wie es einem berechtigten geschäftlichen Interesse des Arbeitgebers dient und das Fortkommen des Arbeitnehmers nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht unbillig erschwert. Beschreiben Sie Tätigkeiten und Gebiet deshalb so eng, wie es der Schutz tatsächlich verlangt – etwa die Kunden oder Produkte, um die es geht, statt einer ganzen Branche.
- Welche Form braucht ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot?
- Die Schriftform, und der Arbeitnehmer muss eine vom Arbeitgeber unterschriebene Urkunde mit allen vereinbarten Bestimmungen erhalten (§ 74 Abs. 1 HGB). Drucken Sie das Dokument deshalb aus, unterschreiben Sie beide eigenhändig und übergeben Sie dem Arbeitnehmer ein Original. Ein Austausch per E-Mail oder Scan genügt nicht; ob eine qualifizierte elektronische Signatur ausreicht, ist umstritten. Das Verbot kann im Arbeitsvertrag oder später vereinbart werden, solange das Arbeitsverhältnis besteht.
- Kann der Arbeitgeber auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verzichten?
- Ja, aber nur vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses und schriftlich. Der Arbeitnehmer ist dann sofort frei; der Arbeitgeber muss die Entschädigung aber noch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Erklärung zahlen (§ 75a HGB). Nach dem Ende ist ein einseitiger Verzicht nicht mehr möglich, dann hilft nur eine Aufhebung im Einvernehmen. Bei einer Kündigung können sich die Parteien unter den Voraussetzungen des § 75 HGB vom Verbot lösen.
So können Sie dieses Dokument unterschreiben
- Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
- Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat
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