Geld und Schulden: Vorlagen und Formulare
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Kontokündigung – Girokonto kündigen, mit oder ohne Kontowechsel
Kündigungsschreiben für Ihr Girokonto an die Bank oder Sparkasse – ob Sie das Konto ganz auflösen oder zu einer neuen Bank wechseln. Es nennt IBAN, Kontoinhaber und Geburtsdatum, den gewünschten Termin, das Konto für das Restguthaben, kündigt Karten, Dispositionskredit und Onlinebanking mit und verlangt eine schriftliche Bestätigung. Sie kündigen jederzeit ohne Frist, sofern keine Frist von höchstens einem Monat vereinbart ist, und die Kündigung selbst kostet nichts (§ 675h BGB). Für den Wechsel mit der gesetzlichen Kontowechselhilfe nach §§ 20 ff. ZKG wählen Sie die passende Variante.
Lastschrift zurückgeben oder Dauerauftrag löschen – Auftrag an die Bank
Schreiben an Ihre Bank oder Sparkasse, mit dem Sie eine Lastschrift zurückbuchen lassen, eine angekündigte Lastschrift stoppen, künftige Lastschriften eines Zahlungsempfängers untersagen oder einen Dauerauftrag löschen. Eine SEPA-Basislastschrift können Sie binnen acht Wochen nach der Belastung ohne Begründung zurückholen (§ 675x BGB), eine Abbuchung ohne gültiges Mandat noch bis zu 13 Monate danach (§§ 675u, 676b BGB). Einen Dauerauftrag oder eine angekündigte Lastschrift widerrufen Sie bis zum Ende des Geschäftstags vor der Ausführung (§ 675p BGB). Mit Zahlungsempfänger, Mandatsreferenz, Betrag und Datum.
Widerruf eines SEPA-Lastschriftmandats – Einzugsermächtigung widerrufen
Schreiben an den Zahlungsempfänger – Fitnessstudio, Versicherung, Verein, Versandhändler oder Inkassounternehmen –, mit dem Sie Ihr SEPA-Lastschriftmandat (früher Einzugsermächtigung) widerrufen. Es nennt Mandatsreferenz, Gläubiger-Identifikationsnummer und IBAN, untersagt weitere Abbuchungen ab Zugang und sagt, wie es mit den Zahlungen weitergeht: Sie überweisen selbst, der Vertrag ist beendet, oder Sie zahlen künftig von einem anderen Konto. Der Widerruf beendet weder den Vertrag noch Ihre Zahlungspflicht. Wird trotzdem abgebucht, holen Sie eine SEPA-Basislastschrift über Ihre Bank binnen acht Wochen ohne Begründung zurück (§ 675x BGB).
Ratenzahlungsvereinbarung unter Privatleuten
Eine Ratenzahlungsvereinbarung, mit der ein privater Gläubiger einem Schuldner erlaubt, eine offene Forderung in monatlichen Raten zu begleichen – etwa ein privates Darlehen, eine Kaution oder einen Schaden. Mit Bestätigung der Forderung, Anzahl, Höhe und Fälligkeit der Raten, zinsloser Stundung bei pünktlicher Zahlung, Verfallklausel bei zwei versäumten Raten und Verzugszinsen nach § 288 BGB. Nur für private Gläubiger: Gewährt ein Unternehmen einem Verbraucher Raten, kann das Verbraucherkreditrecht gelten (§ 506 BGB). Ausdrucken und von beiden unterschreiben.
Erstattung bei nicht autorisierter Zahlung und Rückbuchung – Schreiben an die eigene Bank
Ihr Schreiben an die eigene Bank, wenn Konto oder Karte ohne Ihre Zustimmung belastet wurden – etwa nach Kartenmissbrauch oder Phishing: Sie beanstanden die Umsätze und verlangen die Erstattung, die die Bank spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags leisten muss (§ 675u BGB). Melden Sie sich unverzüglich, spätestens 13 Monate nach der Belastung (§ 676b BGB). Haben Sie selbst mit Karte gezahlt, aber nichts erhalten, bitten Sie stattdessen um die Rückbuchung (Chargeback) nach den Regeln des Kartensystems. Mit Sperrdatum und Anzeige bei der Polizei.
Schlichtungsantrag gegen die Bank – Ombudsmann oder Schlichtungsstelle
Antrag auf ein Schlichtungsverfahren, wenn Ihre Bank oder Sparkasse Ihrer Beschwerde nicht abgeholfen hat – an den Ombudsmann der privaten Banken, die Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband oder eines regionalen Sparkassenverbands, die Kundenbeschwerdestelle des BVR für Volks- und Raiffeisenbanken oder die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank. Er nennt Bank, Vertrag, Ihre Beschwerde und deren Ergebnis, schildert den Streit, beziffert die Forderung und enthält die üblichen Erklärungen. Beim Ombudsmann der privaten Banken ist das Verfahren für Verbraucher kostenlos, und sein Spruch bindet die Bank bis 10.000 €.
Mahnung – letzte Zahlungsaufforderung vor dem Mahnbescheid
Die letzte Mahnung an einen säumigen Schuldner, bevor Sie das gerichtliche Mahnverfahren einleiten: offener Betrag, Fälligkeit, Verzug, Verzugszinsen nach § 288 BGB (fünf oder neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, die Pauschale von 40 € nur von Schuldnern, die keine Verbraucher sind), eine letzte Zahlungsfrist, Ihr Konto und die Ankündigung des Mahnbescheids. Als Brief nach DIN 5008 aufgebaut, für private und gewerbliche Gläubiger. Keine Form vorgeschrieben; die Antworten unten erklären, wie Sie den Zugang beweisen und den Mahnbescheid danach beantragen.
Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB
Ein Schuldanerkenntnis, mit dem der Schuldner schriftlich bestätigt, dem Gläubiger einen bestimmten Betrag zu schulden – mit Grund der Schuld, Zahlungstermin oder Raten, Konto des Gläubigers und Verfallklausel. Es begründet die Zahlungspflicht selbständig und lässt die Verjährung neu beginnen. Wichtig: Es ist nur wirksam, wenn es auf Papier ausgedruckt und vom Schuldner eigenhändig unterschrieben wird, denn die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 781 Satz 2 BGB). Eine E-Mail, ein Scan oder eine digital signierte Datei genügen nicht.
Quittung über eine Zahlung (Empfangsbestätigung)
Eine Quittung nach § 368 BGB, mit der der Zahlungsempfänger bestätigt, Geld erhalten zu haben – bar oder per Überweisung, etwa für die Rückzahlung eines Privatdarlehens, eine Rate, eine Kaution oder einen privaten Verkauf. Mit Betrag in Ziffern und Worten, Datum, Zahlungsart, Grund der Zahlung und der Angabe, ob die Schuld damit vollständig getilgt ist oder welcher Rest offen bleibt. Wer zahlt, kann die Quittung bei der Zahlung verlangen; ausdrucken und vom Empfänger von Hand unterschreiben lassen.
Außergerichtlicher Vergleich über eine Geldforderung
Eine Vergleichsvereinbarung nach § 779 BGB, mit der Gläubiger und Schuldner einen Streit über eine Geldforderung ohne Gericht beilegen: Ausgangslage, Vergleichsbetrag, Zahlung in einer Summe oder in Raten, die Folgen eines Zahlungsrückstands (sofortige Fälligkeit oder Wiederaufleben der ursprünglichen Forderung), Verzicht auf den Rest, Abgeltungsklausel und Kosten. Für Streit um offene Rechnungen, Darlehen, Kautionen oder Schäden. Keine Form vorgeschrieben – ausdrucken, beide unterschreiben, jeder erhält ein Exemplar.
Darlehensvertrag unter Privatleuten (Privatdarlehen)
Ein Darlehensvertrag für Geld, das sich Privatpersonen leihen – unter Freunden, in der Familie oder zwischen Bekannten. Er hält den Betrag fest, die Auszahlung per Überweisung, den Zins oder die Zinslosigkeit, die Rückzahlung in einer Summe oder in Raten, die vorzeitige Rückzahlung, Verzugszinsen nach § 288 BGB und die Kündigungsfrist von drei Monaten nach § 488 BGB, wenn kein Termin vereinbart ist. Nur für private Darlehensgeber: Wer gewerblich Kredite vergibt, unterliegt dem Verbraucherkreditrecht. Keine Form vorgeschrieben – ausdrucken, beide unterschreiben, jeder erhält ein Exemplar.
Antrag auf Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Schreiben an Ihre Bank oder Sparkasse, mit dem Sie verlangen, dass Ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt wird – jederzeit möglich, auch bei einem Konto im Minus und nach einer Kontopfändung (§ 850k ZPO). Die Bank muss spätestens ab dem vierten Geschäftstag nach dem Antrag umstellen; verlangen Sie die Umwandlung binnen eines Monats nach der Pfändung, wirkt der Schutz zurück. Mit der Versicherung, dass Sie kein weiteres P-Konto führen, und der Angabe zur Bescheinigung über höhere Freibeträge (§ 903 ZPO). Geschützt sind seit dem 01.07.2026 monatlich 1.590 €; der Betrag ändert sich jedes Jahr zum 1. Juli.
Beschwerde bei der Bank oder Sparkasse
Schriftliche Beschwerde an Ihre Bank oder Sparkasse – über eine fehlerhafte Überweisung, eine Kartenzahlung, Entgelte, eine Kontosperre, einen Kredit oder eine Geldanlage. Sie schildert den Vorgang, nennt die verlangte Abhilfe und setzt die Antwortfrist: bei Zahlungsdiensten 15 Geschäftstage, ausnahmsweise 35 (§ 62 ZAG). Die Beschwerde bei der Bank ist zugleich Voraussetzung für die Schlichtung beim Ombudsmann der privaten Banken, bei der Schlichtungsstelle der Sparkassen, der Kundenbeschwerdestelle des BVR oder der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank (§ 14 VSBG).