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- Beschwerde bei der Bank – Zahlungsverkehr, Konto, Karte oder Kredit (Österreich)Ihre schriftliche Beschwerde an die Bank – über eine fehlerhafte Überweisung, eine Kartenzahlung, Spesen und Entgelte, eine Kontosperre, das Basiskonto, einen Kredit oder eine Veranlagung. Sie schildert den Vorgang und die verlangte Abhilfe und setzt die Antwortfrist: bei Zahlungsdiensten 15 Geschäftstage, ausnahmsweise 35 (§ 97 ZaDiG 2018). Die Beschwerde bei der Bank ist auch die Voraussetzung für ein Verfahren bei der Gemeinsamen Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft; eine Beschwerde bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) bleibt daneben möglich.
- Beschwerde gegen ein Straferkenntnis an das Landesverwaltungsgericht (Österreich)Beschwerde gegen ein Straferkenntnis, etwa nach einem Verkehrsdelikt, an das Landesverwaltungsgericht – in Wien an das Verwaltungsgericht Wien –, eingebracht bei der Behörde, die das Straferkenntnis erlassen hat: mit allen Angaben, die § 9 VwGVG verlangt (Bescheid, Behörde, Gründe, Begehren, Rechtzeitigkeit), Beweisanbot und Antrag auf mündliche Verhandlung. Frist: vier Wochen ab Zustellung (§ 7 Abs 4 VwGVG). Die Strafe darf nicht erhöht werden (§ 42 VwGVG); bleibt die Beschwerde erfolglos, kommen 20 % der Strafe als Kosten hinzu, mindestens € 10 (§ 52 VwGVG).
- Klage gegen einen Bescheid der Sozialversicherung (Österreich)Die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht gegen einen Bescheid von ÖGK, SVS, BVAEB, PVA oder AUVA – etwa über Pflegegeld, eine Kostenerstattung oder Versicherungszeiten: mit klagender und beklagter Partei, Bescheid, Sachverhalt, Beweisen und Klagebegehren. Sie ist binnen vier Wochen ab Zustellung einzubringen, in Pensions- und Pflegegeldsachen binnen drei Monaten (§ 67 Abs 2 ASGG); eine rechtzeitige Klage setzt den Bescheid im Umfang des Begehrens außer Kraft. In erster Instanz ohne Anwalt und ohne Prozesskostenrisiko für Versicherte (§ 77 ASGG). Ausdrucken, unterschreiben und per Post oder über JustizOnline einbringen.
- Beschwerde an ein Unternehmen mit Frist vor der Schlichtung (Österreich)Ihr schriftlicher Einigungsversuch mit einem Unternehmen in Österreich, bevor Sie eine Schlichtungsstelle anrufen: welcher Vertrag, was schiefgelaufen ist, was Sie verlangen und bis wann. Die anerkannten Schlichtungsstellen – Verbraucherschlichtung Austria, Internet Ombudsstelle und die Stellen der Branchen – können einen Fall ablehnen, der nicht zuerst beim Unternehmen vorgebracht oder später als ein Jahr danach eingebracht wurde (AStG). Diese Beschwerde ist dieser erste Schritt und Ihr Nachweis dafür. Unterschreiben und eingeschrieben senden.
- Preisminderung oder Vertragsauflösung wegen eines Mangels (Österreich)Die Erklärung an den Verkäufer, wenn Verbesserung oder Austausch einer mangelhaften Ware gescheitert sind: Sie verlangen eine angemessene Preisminderung oder die Auflösung des Kaufvertrags (früher Wandlung) und nennen Grund, Betrag, Zahlungsfrist und Konto. Nach § 12 VGG für Verbraucherkäufe ab 2022 und § 932 ABGB. Bei einem nur geringfügigen Mangel ist die Auflösung ausgeschlossen, die Preisminderung bleibt. Nach der Auflösung trägt der Verkäufer die Kosten der Rückgabe. Die Rechte müssen spätestens drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist bei Gericht geltend gemacht werden (§ 28 VGG).
- Beschwerde über eine Bank an die Finanzmarktaufsicht FMA (Österreich)Ihre Beschwerde an die Finanzmarktaufsicht (FMA) über eine Bank, die Sie unrichtig beraten, falsch abgerechnet, ein Basiskonto verweigert oder eine Beschwerde nicht beantwortet hat. Die FMA bietet dafür auf ihrer Website auch ein eigenes Beschwerdeformular an, kostenlos. Dieses Schreiben ist die Alternative für die Post: Es nennt das Unternehmen, den Vorgang, Ihre Beschwerde dort und deren Ergebnis und legt die Stellungnahme des Unternehmens bei. Die FMA handelt im Interesse aller Verbraucher; eine Lösung für Ihren Einzelfall erwirkt sie nicht – dafür gibt es die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Kreditwirtschaft.
- Bescheidbeschwerde gegen einen Steuerbescheid (Österreich)Die Beschwerde gegen einen Bescheid des Finanzamts Österreich – etwa den Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheid – nach § 243 BAO, binnen einem Monat ab Zustellung (§ 245 BAO). Sie enthält, was § 250 BAO verlangt: den Bescheid, die angefochtenen Punkte, die beantragten Änderungen und die Begründung. Zur Wahl: Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO), denn die Beschwerde hemmt die Zahlung nicht, direkte Vorlage, mündliche Verhandlung und Senat beim Bundesfinanzgericht. Einbringen über FinanzOnline, per Post oder Fax – eine E-Mail ist keine Eingabe (§§ 85, 86a BAO).
- Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl (Österreich)Der Einspruch gegen einen bedingten Zahlungsbefehl aus dem österreichischen Mahnverfahren (§ 248 ZPO): mit Geschäftszahl, klagender Partei, Betrag und Tag der Zustellung. Die Frist beträgt vier Wochen ab Zustellung und kann nicht verlängert werden; beim Bezirksgericht genügt ein Einspruch ohne Begründung und ohne Rechtsanwalt (§ 448 ZPO), dann wird verhandelt. Verlangt der Zahlungsbefehl selbst einen Rechtsanwalt und eine Klagebeantwortung, ist dieses Schreiben nicht das richtige. Nicht per E-Mail: per Post, persönlich bei Gericht oder über JustizOnline mit ID Austria einbringen.
- Mängelrüge: Aufforderung zur Verbesserung oder zum Austausch (Österreich)Die Mängelrüge an den Verkäufer, wenn eine gekaufte Ware einen Mangel hat: Sie machen die gesetzliche Gewährleistung geltend, verlangen nach Ihrer Wahl Verbesserung (Reparatur) oder Austausch und setzen eine Frist mit Datum. Nach dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) für Käufe ab 2022 und den §§ 922 ff ABGB, mit der Vermutung des ersten Jahres (§ 11 VGG). Wichtig: Die Rechte müssen spätestens drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist bei Gericht geltend gemacht werden; der Brief allein hält diese Frist nicht auf. Unterschreiben, eingeschrieben oder per E-Mail senden und den Beleg aufbewahren.
- Einspruch gegen eine Strafverfügung (Österreich)Vorlage für den Einspruch gegen eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft, des Magistrats oder der Landespolizeidirektion, etwa wegen eines Verkehrsdelikts: mit Geschäftszahl, Datum und Zustelltag, wahlweise gegen die ganze Strafverfügung oder ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe (§ 49 VStG). Frist: zwei Wochen ab Zustellung; eine Begründung ist nicht nötig, E-Mail ist zulässig, die Postaufgabe am letzten Tag genügt. Gut zu wissen: Endet das Verfahren mit einem Straferkenntnis, kommen 10 % Kosten hinzu, mindestens € 10 (§ 64 VStG). Gegen ein Organmandat oder eine Anonymverfügung gibt es keinen Einspruch.
- Einspruch gegen die Handyrechnung oder Internetrechnung (Österreich)Schriftlicher Einspruch gegen eine Rechnung Ihres Handy-, Festnetz- oder Internetbetreibers in Österreich: mit Rechnungsnummer und -datum, dem bestrittenen Betrag und den Gründen, etwa unbekannte Mehrwertdienste, Roaming, Datenvolumen oder doppelt verrechnete Entgelte. Sie verlangen die Überprüfung der Entgelte und eine schriftliche Bestätigung oder Berichtigung (§ 145 TKG 2021) samt Einzelentgeltnachweis und zahlen den unbestrittenen Teil. Erheben Sie den Einspruch binnen drei Monaten ab der Rechnung; er öffnet den Weg zur kostenlosen Schlichtung bei der RTR.
- Reklamation der Pauschalreise: Preisminderung, Schadenersatz, entgangene Urlaubsfreude (Österreich)Die Reklamation an den Reiseveranstalter nach einer mangelhaften Pauschalreise: Sie fordern eine angemessene Preisminderung für jeden betroffenen Zeitraum, Schadenersatz und bei einer erheblichen Vertragswidrigkeit Ersatz für entgangene Urlaubsfreude (§ 12 Pauschalreisegesetz, PRG), mit Gesamtbetrag, Zahlungsfrist und Konto. Der Brief verweist auf Ihre Mängelanzeige vor Ort (§ 11 Abs 2 PRG) und kündigt Schlichtung oder Klage an. Belege, Fotos und die Bestätigung der Reiseleitung legen Sie bei. Unterschreiben, eingeschrieben oder per E-Mail senden und den Beleg aufbewahren.
- Belegeinsicht und Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung (Österreich)Das Schreiben an Vermieter oder Hausverwaltung, wenn die jährliche Betriebskostenabrechnung Fragen aufwirft: Es ersucht um Einsicht in Rechnungen, Verträge und Aufteilung, hält die Positionen fest, die Sie schon jetzt beanstanden, verlangt eine berichtigte Abrechnung und zahlt eine strittige Nachforderung nur unter Vorbehalt. Ist das MRG zur Gänze anzuwenden, ist bis 30. Juni abzurechnen und Belegeinsicht zu gewähren (§ 21 Abs 3 MRG); die Überprüfung bei Schlichtungsstelle oder Bezirksgericht bleibt vorbehalten. Für alle Bundesländer.
- Beschwerde über eine ärztliche Behandlung (Österreich)Ein Schreiben für fünf Wege nach einer ärztlichen Behandlung, mit der Sie unzufrieden sind: die Beschwerde an die Ordination oder Krankenanstalt; das Ersuchen an die Patientenanwaltschaft des Landes, in dem die Einrichtung liegt, zu prüfen und zu vermitteln; der Antrag an die Schlichtungsstelle der Ärztekammer; der Antrag an den Patientenentschädigungsfonds bei Schäden im Spital; die Mitteilung an den Disziplinaranwalt bei der Österreichischen Ärztekammer. Ein schriftliches Ersuchen an Patientenanwaltschaft oder Schlichtungsstelle hemmt die Verjährung ab Einlangen, höchstens 18 Monate (§ 58a ÄrzteG 1998).
- Nicht autorisierte Zahlung oder Kartenzahlung reklamieren – Erstattung von der Bank (Österreich)Ihr Schreiben an die eigene Bank, wenn Konto oder Karte ohne Ihre Zustimmung belastet wurden – nach Kartenmissbrauch, Phishing oder einer doppelten Abbuchung – oder wenn Sie mit Karte gezahlt, aber nichts erhalten haben (Chargeback). Sie reklamieren die Umsätze und verlangen die Erstattung, die die Bank nach § 67 ZaDiG 2018 spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags leisten muss. Melden Sie sich unverzüglich, spätestens 13 Monate nach der Belastung (§ 65 ZaDiG 2018). Mit Sperrdatum, Anzeige bei der Polizei und Hinweis auf die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Kreditwirtschaft.
- Beschwerde an den Strom- oder Gaslieferanten oder Netzbetreiber (Österreich)Beschwerdeschreiben an Ihren Strom- oder Gaslieferanten oder an den Netzbetreiber in Österreich – zu einer falschen Jahresabrechnung, zu hohen Teilbeträgen, einem Zählerstand, dem Lieferantenwechsel oder einer angedrohten Abschaltung. Mit Kundennummer, Zählpunktnummer und Lieferanschrift, dem Problem, der verlangten Abhilfe und einer Antwortfrist. Die Beschwerde beim Unternehmen ist die Voraussetzung für die kostenlose Schlichtung bei der E-Control (§ 26 E-ControlG). Nach dem neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) und dem GWG 2011. Unterschreiben und eingeschrieben senden.
- Mängelanzeige mit Mietzinsminderung und Aufforderung zur Behebung (Österreich)Das Schreiben, mit dem Sie dem Vermieter einen Mangel der Mietwohnung anzeigen – Schimmel, defekte Therme, Wasserschaden, undichte Fenster – und ihn zur Behebung bis zu einem Termin auffordern. Es hält fest, dass der Mietzins für Dauer und Ausmaß der Beeinträchtigung kraft Gesetzes gemindert ist (§ 1096 ABGB), und lässt Sie wählen: voll weiterzahlen unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung – der sicherere Weg – oder gemindert zahlen. Den Prozentsatz tragen Sie selbst ein. Für alle Bundesländer; ausdrucken, unterschreiben, eingeschrieben senden.
- Fluggastrechte: Ausgleichsleistung bei Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung (Österreich)Das Anspruchsschreiben an die Fluglinie, wenn Ihr Flug mindestens drei Stunden verspätet am Ziel ankam, kurzfristig annulliert wurde oder Sie nicht befördert wurden: Sie fordern die Ausgleichsleistung von € 250, € 400 oder € 600 je Fluggast nach Art 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, dazu ausgelegte Kosten für Verpflegung und Unterkunft, mit Zahlungsfrist und Konto. Antwortet die Fluglinie binnen sechs Wochen nicht oder nicht zufriedenstellend, hilft die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) kostenlos; dieses Schreiben ist der erste Schritt dorthin.
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