Krankmeldung an den Arbeitgeber
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Die schriftliche Krankmeldung an den Arbeitgeber nach § 5 EntgFG: Sie teilen die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer mit – ohne Diagnose. Für gesetzlich Versicherte berücksichtigt das Schreiben die eAU: Der Arbeitgeber ruft die Bescheinigung elektronisch bei der Krankenkasse ab, die Pflicht zur unverzüglichen Krankmeldung bleibt aber bestehen. Privat Versicherte kündigen die Bescheinigung auf Papier an. Mit Personalnummer und einem Feld für die Anschrift bei Erkrankung im Ausland.
Was Sie ausfüllen
Die Angaben, die das Dokument verlangt.
- Arbeitnehmer
- Anschrift des Arbeitnehmers
- Arbeitgeber
- Postanschrift des Arbeitgebers
- Ort
- Datum
- Personalnummer (falls vorhanden)
- Abwesenheit ab
- Abwesenheit bis
- Aufenthaltsanschrift im Ausland (nur bei Erkrankung im Ausland)
- Ärztliche Bescheinigung: elektronisch (eAU) oder auf Papier
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Häufige Fragen
- Muss ich mich trotz eAU noch selbst beim Arbeitgeber krankmelden?
- Ja. Die eAU ersetzt seit 01.01.2023 nur das Einreichen der Bescheinigung: Der Arbeitgeber ruft sie bei der Krankenkasse ab. Die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer müssen Sie ihm weiterhin unverzüglich mitteilen (§ 5 Abs. 1 EntgFG), und gesetzlich Versicherte müssen sie ärztlich feststellen lassen (§ 5 Abs. 1a EntgFG). Privat Versicherte und wer im Ausland behandelt wird, reichen die Bescheinigung weiter auf Papier ein.
- Ab wann brauche ich eine ärztliche Bescheinigung?
- Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss sie spätestens am darauffolgenden Arbeitstag ärztlich festgestellt sein; der Arbeitgeber darf das auch früher verlangen, sogar ab dem ersten Tag (§ 5 Abs. 1 EntgFG). Diese Regel steht bewusst nicht im Schreiben: Die Regierungskoalition hat am 02.07.2026 beschlossen, die telefonische Krankschreibung abzuschaffen und eine Bescheinigung ab dem ersten Tag zu verlangen. Ein Gesetz dazu gibt es noch nicht.
- Wie schicke ich die Krankmeldung, und reicht eine E-Mail?
- Für die Krankmeldung schreibt das Gesetz keine Form vor: Anruf, E-Mail oder Nachricht genügen, wenn sie den Arbeitgeber sofort erreichen. Am besten melden Sie sich zuerst telefonisch und schicken dieses Schreiben dann als PDF per E-Mail oder auf dem im Betrieb üblichen Weg hinterher – so haben Sie einen Beleg, wann Sie Bescheid gegeben haben. Sind Sie im Ausland erkrankt, verlangt § 5 Abs. 2 EntgFG den schnellstmöglichen Weg und Ihre Anschrift dort; informieren Sie dann auch Ihre Krankenkasse.
- Bekomme ich während der Krankheit weiter mein Gehalt?
- Ja, bis zu sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiter, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht (§ 3 EntgFG). Danach zahlt gesetzlich Versicherten die Krankenkasse Krankengeld; privat Versicherte erhalten Krankentagegeld nur, wenn ihr Tarif es vorsieht. Die rechtzeitige Krankmeldung ist die Grundlage dafür, dass die Zahlung ohne Streit weiterläuft.
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