Geltendmachung von Lohn und Überstundenvergütung
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Das Schreiben, mit dem Sie ausstehenden Lohn, ausstehendes Gehalt oder unbezahlte Überstunden beim Arbeitgeber einfordern und geltend machen – rechtzeitig vor Ablauf der Ausschlussfrist aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag, die oft nur drei Monate ab Fälligkeit beträgt. Es listet Monat, Art des Anspruchs und Bruttobetrag auf, setzt eine Zahlungsfrist, verlangt Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB, belegt Überstunden mit Ihren Aufzeichnungen und kann die Zurückbehaltung der Arbeitsleistung ankündigen. Ausdrucken, eigenhändig unterschreiben, mit Zugangsnachweis übergeben und zusätzlich per E-Mail senden.
Was Sie ausfüllen
Die Angaben, die das Dokument verlangt.
- Arbeitnehmer
- Anschrift des Arbeitnehmers
- Arbeitgeber
- Postanschrift des Arbeitgebers (Straße und Hausnummer, PLZ und Ort in eigenen Zeilen)
- Ort
- Datum
- Personalnummer
- Einstellungsdatum
- Ansprüche nach Monaten (Monat, Art, Bruttobetrag)
- Fälliger Betrag
- Anwendbarer Tarifvertrag (oder „keiner“)
- Unbezahlte Überstunden (Datum und Stundenzahl)
- Anordnung oder Billigung der Überstunden (durch wen, wie)
- Zahlungsfrist
- Zurückbehaltung der Arbeitsleistung (vorbehalten oder ankündigen)
Vorschau
Dieses Dokument wird für Sie erstellt. Ihre Angaben werden eingetragen, und das fertige PDF gehört Ihnen.
Häufige Fragen
- Bis wann muss ausstehender Lohn beim Arbeitgeber geltend gemacht werden?
- Oft lange vor Ablauf der dreijährigen Verjährung (§§ 195, 199 BGB): Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen, nach denen ein Anspruch verfällt, wenn er nicht meist innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht wird; eine zweite Stufe verlangt danach oft die Klage. Prüfen Sie Ihren Vertrag und einen anwendbaren Tarifvertrag. Den Mindestlohn erfasst eine solche Frist nicht (§ 3 MiLoG), und eine Vertragsklausel, die ihn nicht ausnimmt, ist in nach dem 31.12.2014 geschlossenen Verträgen insgesamt unwirksam.
- Genügt eine E-Mail, um Lohn fristwahrend geltend zu machen?
- In vorformulierten Arbeitsverträgen, die nach dem 30.09.2016 geschlossen wurden, darf eine Ausschlussfrist höchstens die Textform verlangen (§ 309 Nr. 13 BGB) – dann genügt eine E-Mail. Ein Tarifvertrag kann aber die Schriftform vorschreiben. Sicher ist deshalb: ausdrucken, eigenhändig unterschreiben, das Original gegen Empfangsbestätigung übergeben oder von einem Boten einwerfen lassen, der den Inhalt kennt, und zusätzlich eine Kopie per E-Mail senden. Entscheidend ist der Zugang (§ 130 BGB); der Sendungsstatus eines Einwurf-Einschreibens beweist ihn nicht (BAG, 30.01.2025, 2 AZR 68/24).
- Was muss für die Vergütung von Überstunden dargelegt werden?
- Trotz der Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitszeit zu erfassen (BAG 1 ABR 22/21), muss der Arbeitnehmer im Streitfall darlegen, an welchen Tagen er wie viele Stunden über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat und dass der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat oder dass sie zur Erledigung der Arbeit notwendig waren (BAG, 04.05.2022, 5 AZR 359/21). Fügen Sie deshalb Ihre eigenen Aufzeichnungen bei und nennen Sie, wer die Mehrarbeit verlangt oder hingenommen hat.
- Stehen bei verspätetem Lohn Verzugszinsen und die Pauschale von 40 € zu?
- Verzugszinsen ja: Ist der Zahltag nach dem Kalender bestimmt, gerät der Arbeitgeber ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und schuldet Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Die Pauschale von 40 € nach § 288 Abs. 5 BGB dagegen nicht: Das Bundesarbeitsgericht hat sie im Arbeitsrecht ausgeschlossen, weil im ersten Rechtszug vor dem Arbeitsgericht jede Seite ihre Anwaltskosten selbst trägt (BAG, 25.09.2018, 8 AZR 26/18; § 12a ArbGG). Dieses Schreiben verlangt sie deshalb nicht.
- Darf die Arbeit zurückgehalten werden, solange der Lohn nicht gezahlt ist?
- Unter Umständen: Bei einem nicht nur geringfügigen Rückstand – Gerichte stellen meist auf mehr als zwei Monatsvergütungen ab – kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nach § 273 BGB zurückhalten, wenn er das vorher angekündigt hat. Ist der Rückstand zu gering, gilt das Fernbleiben als Arbeitsverweigerung und kann eine Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen. Wählen Sie die Ankündigung in diesem Schreiben deshalb nur nach sorgfältiger Prüfung, am besten nach einer Beratung.
So können Sie dieses Dokument unterschreiben
- Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
- Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat
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