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Lohnforderung: ausstehender Lohn und Überstunden (Schweiz)
Schweiz · auf Deutsch · für Arbeitnehmer
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Für Arbeitnehmende in der Schweiz, denen der Arbeitgeber Lohn, Überstunden oder Lohn während Krankheit schuldet: die schriftliche Zahlungsaufforderung mit Aufstellung, Total, Frist und Konto. Überstunden mit dem Zuschlag von 25 % (Art. 321c Abs. 3 OR), der Lohn bei Krankheit nach der Skala Ihres Kantons (Art. 324a OR), Verzugszins von 5 % und die schriftliche Lohnabrechnung (Art. 323b OR). Nicht ausgefüllte Posten fallen weg. Eingeschrieben senden; danach folgt das kostenlose Schlichtungsverfahren bis CHF 30'000.00.
- Für die Verwendung in Schweiz
- Zuletzt aktualisiert: 4. November 2026
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Veröffentlicht vonDocMuse
Wann Sie dieses Dokument brauchen
- Ihr Arbeitgeber in der Schweiz zahlt den Lohn zu spät oder nur einen Teil davon.
- Sie haben viele Überstunden geleistet, und der Arbeitgeber weigert sich, sie zu bezahlen.
- Sie waren krank, und der Arbeitgeber hat die Lohnzahlung zu früh eingestellt.
- Sie haben die Stelle verlassen, warten noch auf den letzten Lohn und wollen ihn schriftlich einfordern.
Was Sie ausfüllen
Die Angaben, die das Dokument verlangt.
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- Datum
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- Ausstehender Lohn: Monate oder Zeitraum (freiwillig)
- Ausstehender Lohn, Bruttobetrag in CHF (freiwillig)
- Geforderte Überstundenentschädigung, brutto in CHF (freiwillig)
- Lohn bei Krankheit oder Unfall: Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit (freiwillig)
- Lohn bei Krankheit oder Unfall, brutto in CHF (freiwillig)
- Weitere Forderung, z. B. 13. Monatslohn, Ferienlohn oder Spesen (freiwillig)
- Weitere Forderung, Betrag in CHF (freiwillig)
- Gesamtbetrag
- Unbezahlte Überstunden (Datum und Stundenzahl)
- Kanton des Gerichts: Skala für Lohn bei Krankheit (freiwillig)
- Frist
- IBAN
- Anlagen
Häufige Fragen
- Wann muss der Arbeitgeber in der Schweiz Überstunden bezahlen?
- Nötige Überstunden über die vereinbarte oder übliche Arbeitszeit hinaus kann der Arbeitgeber mit Ihrem Einverständnis durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen; sonst bezahlt er den Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens 25 % (Art. 321c OR). Ein schriftlicher Vertrag, ein NAV oder ein GAV kann etwas anderes vorsehen, etwa die Abgeltung mit dem Lohn. Halten Sie Ihre Stunden fest: Sie müssen sie beweisen, und dass sie angeordnet waren oder der Arbeitgeber sie kannte.
- Muss Überzeit auch bezahlt werden, wenn der Vertrag Überstunden mit dem Lohn abgilt?
- Ja, soweit das Arbeitsgesetz für Sie gilt. Überzeit ist Arbeit über dessen wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden hinaus, je nach Betrieb und Tätigkeit (Art. 9 ArG). Dafür schuldet der Arbeitgeber zwingend einen Zuschlag von mindestens 25 %, ausser die Überzeit wird mit Ihrem Einverständnis durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen; beim Büropersonal, technischen und anderen Angestellten erst ab der 61. Stunde im Kalenderjahr (Art. 13 ArG). Eine Abrede, die Überstunden mit dem Lohn abgilt (Art. 321c Abs. 3 OR), ändert daran nichts.
- Wie lange zahlt der Arbeitgeber in der Schweiz den Lohn bei Krankheit, und welche Skala gilt?
- Hat das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert oder ist es für länger eingegangen, schuldet der Arbeitgeber den Lohn bei unverschuldeter Krankheit oder Unfall im ersten Dienstjahr für drei Wochen, danach für eine angemessen längere Zeit (Art. 324a OR). Die Gerichte bemessen sie nach Skalen: Zürich und einige weitere Kantone nach der Zürcher, beide Basel nach der Basler, Bern, Aargau, Waadt, Genf und die meisten übrigen nach der Berner Skala. Eine gleichwertige Krankentaggeldversicherung kann sie ersetzen (Art. 324a Abs. 4 OR). Nach einem Unfall zahlt ab dem dritten Tag die Unfallversicherung 80 % des versicherten Verdienstes; für den Arbeitgeber gilt dann Art. 324b OR.
- Wie lange kann ich ausstehenden Lohn in der Schweiz noch einfordern?
- Lohnforderungen verjähren nach fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR), jede ab ihrer Fälligkeit. Während des Arbeitsverhältnisses und einen Monat danach können Sie auf Forderungen aus zwingendem Recht nicht verzichten (Art. 341 Abs. 1 OR); eine Saldoquittung ändert daran nichts. Dieses Schreiben unterbricht die Verjährung nicht: Das tun eine Betreibung, ein Schlichtungsgesuch oder eine Anerkennung durch den Arbeitgeber (Art. 135 OR).
- Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber trotz Aufforderung nicht zahlt?
- Sie reichen ein Schlichtungsgesuch ein, am Sitz des Arbeitgebers oder an Ihrem gewöhnlichen Arbeitsort (Art. 34 ZPO); die Schlichtungsbehörden und Gerichte bieten dafür kostenlose Formulare an. Bis CHF 30'000.00 Streitwert gibt es keine Gerichtskosten und ein vereinfachtes Verfahren (Art. 113, 114 und 243 ZPO). Sie können auch die Betreibung beim Betreibungsamt am Sitz des Arbeitgebers einleiten. Ist der Arbeitgeber zahlungsunfähig, fragen Sie die Arbeitslosenkasse nach der Insolvenzentschädigung (Art. 51 ff. AVIG).
So können Sie dieses Dokument unterschreiben
- Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
- Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat
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