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Lohnforderung: ausstehender Lohn und Überstunden, auf Französisch (Schweiz)
Schweiz · auf Französisch · für Arbeitnehmer
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22 Fragen · etwa 9 Min.
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Für Arbeitnehmende in der Westschweiz, denen der Arbeitgeber Lohn, Überstunden oder Lohn während Krankheit schuldet, auf Französisch: die schriftliche Zahlungsaufforderung mit den einzelnen Beträgen, dem Total, einer Frist und dem Konto. Überstunden mit dem Zuschlag von 25 % (Art. 321c Abs. 3 OR), der Lohn bei Krankheit nach der Skala Ihres Kantons (Art. 324a OR), Verzugszins von 5 % und die schriftliche Lohnabrechnung (Art. 323b OR). Nicht ausgefüllte Posten fallen weg. Eingeschrieben senden; die mögliche Schlichtung ist bis CHF 30'000.00 kostenlos.
- Für die Verwendung in Schweiz
- Zuletzt aktualisiert: 4. November 2026
Veröffentlicht vonDocMuse
Wann Sie dieses Dokument brauchen
- Ihr Arbeitgeber in der Westschweiz hat Ihnen seit Wochen keinen Lohn bezahlt.
- Ihre Überstunden wurden nie bezahlt und nie mit Freizeit ausgeglichen.
- Der Arbeitgeber hat Ihren Lohn während einer Krankheit oder nach einem Unfall gekürzt.
- Sie wollen den ausstehenden Lohn auf Französisch schriftlich einfordern, bevor Sie in der Schweiz ans Arbeitsgericht gehen.
Was Sie ausfüllen
Die Angaben, die das Dokument verlangt.
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- Datum
- Tätigkeit (Berufsbezeichnung)
- Beginn
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- Ausstehender Lohn: Monate oder Zeitraum (freiwillig)
- Ausstehender Lohn, Bruttobetrag in CHF (freiwillig)
- Geforderte Überstundenentschädigung, brutto in CHF (freiwillig)
- Lohn bei Krankheit oder Unfall: Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit (freiwillig)
- Lohn bei Krankheit oder Unfall, brutto in CHF (freiwillig)
- Weitere Forderung, z. B. 13. Monatslohn, Ferienlohn oder Spesen (freiwillig)
- Weitere Forderung, Betrag in CHF (freiwillig)
- Gesamtbetrag
- Unbezahlte Überstunden (Datum und Stundenzahl)
- Kanton des Gerichts: Skala für Lohn bei Krankheit (freiwillig) (französisch)
- Frist
- IBAN
- Anlagen
Häufige Fragen
- Müssen Überstunden in der Westschweiz bezahlt werden, und mit welchem Zuschlag?
- Nötige Stunden über die vereinbarte oder übliche Arbeitszeit hinaus können mit Ihrem Einverständnis durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen werden; sonst bezahlt der Arbeitgeber sie mit dem Normallohn und einem Zuschlag von mindestens einem Viertel (Art. 321c OR). Eine schriftliche Abrede, ein NAV oder ein GAV kann etwas anderes vorsehen, etwa dass sie im Lohn enthalten sind. Führen Sie eine Aufstellung Ihrer Stunden: Sie müssen sie beweisen, und dass sie angeordnet oder dem Arbeitgeber bekannt waren.
- Ist in der Westschweiz Überzeit geschuldet, wenn der Vertrag die Überstunden im Lohn einschliesst?
- Ja, soweit das Arbeitsgesetz für Sie gilt. Überzeit ist Arbeit über dessen wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden hinaus, je nach Betrieb und Tätigkeit (Art. 9 ArG). Dafür schuldet der Arbeitgeber zwingend einen Zuschlag von mindestens 25 %, ausser die Überzeit wird mit Ihrem Einverständnis durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen; beim Büropersonal, technischen und anderen Angestellten erst ab der 61. Stunde im Kalenderjahr (Art. 13 ArG). Eine Abrede, welche die Überstunden im Lohn einschliesst (Art. 321c Abs. 3 OR), ändert daran nichts.
- Wie lange zahlt der Arbeitgeber in den Westschweizer Kantonen den Lohn bei Krankheit?
- Hat das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert oder ist es dafür eingegangen, zahlt der Arbeitgeber den Lohn bei unverschuldeter Krankheit oder Unfall im ersten Dienstjahr drei Wochen, danach für eine angemessen längere Zeit (Art. 324a OR). Genf, die Waadt und die übrigen Westschweizer Kantone folgen der Berner Skala, Zürich der Zürcher Skala. Eine mindestens gleichwertige Krankentaggeldversicherung kann diese Regelung ersetzen (Art. 324a Abs. 4 OR). Nach einem Unfall zahlt ab dem dritten Tag die Unfallversicherung 80 % des versicherten Verdienstes; für den Arbeitgeber gilt dann Art. 324b OR.
- Hindert mich eine Quittung «per Saldo aller Ansprüche» daran, meinen Lohn einzufordern?
- Nicht bei Forderungen aus zwingendem Recht: Während des Arbeitsverhältnisses und einen Monat nach seinem Ende kann der Arbeitnehmer nicht auf sie verzichten (Art. 341 Abs. 1 OR). Lohnforderungen verjähren fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit (Art. 128 Ziff. 3 OR). Dieses Schreiben unterbricht die Verjährung nicht; das tun eine Betreibung, ein Schlichtungsgesuch oder eine Schuldanerkennung des Arbeitgebers (Art. 135 OR).
- Wo gehe ich in der Westschweiz vor, wenn der Arbeitgeber weiterhin nicht zahlt?
- Mit einem Schlichtungsgesuch am Sitz des Arbeitgebers oder am gewöhnlichen Arbeitsort (Art. 34 ZPO): in Genf beim Tribunal des prud’hommes, in der Waadt beim tribunal de prud’hommes des Bezirks bis CHF 30'000.00; die Gerichte bieten kostenlose Formulare an. Bis zu diesem Betrag fallen keine Gerichtskosten an, und es gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 113, 114 und 243 ZPO). Auch eine Betreibung ist möglich; ist der Arbeitgeber zahlungsunfähig, kann die Arbeitslosenkasse unter bestimmten Voraussetzungen Insolvenzentschädigung zahlen (Art. 51 ff. AVIG).
So können Sie dieses Dokument unterschreiben
- Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
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