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Bestreitung von Schadenforderungen nach der Wohnungsabgabe (Schweiz)

Schweiz · auf Deutsch · für Mieter

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Für Mieterinnen und Mieter in der Schweiz, denen die Vermieterschaft oder die Verwaltung nach dem Auszug Reparaturen oder einen Ersatz verrechnet: das eingeschriebene Antwortschreiben, das die Forderung ganz oder in einzelnen Punkten bestreitet. Es hält fest, dass normale Abnützung nicht geschuldet ist (Art. 267 OR) und höchstens der Zeitwert einer Einrichtung, dass verspätet gemeldete Mängel nicht mehr geltend gemacht werden können (Art. 267a OR) und dass das Mietzinsdepot nicht ohne Zustimmung verwendet wird, und verlangt Belege. Ausdrucken, von allen Mietparteien unterschreiben und eingeschrieben senden.

  • Zuletzt aktualisiert: 4. November 2026
  • Dokument auf Deutsch
Schweiz
Immobilien
Beschwerde und Widerspruch
Deutsch
Ausdrucken und unterschreiben
2 Seiten

Veröffentlicht vonDocMuse

Wann Sie dieses Dokument brauchen

  • Nach dem Auszug in der Schweiz verlangt die Verwaltung Geld für Schäden, die Sie nicht verursacht haben.
  • Die Vermieterschaft will den vollen Neupreis für einen alten Boden oder eine abgenutzte Küche.
  • Wochen nach der Wohnungsabgabe kommt plötzlich eine Rechnung für Reparaturen.
  • Sie wollen die Schadenforderung schriftlich bestreiten, bevor jemand vom Mietzinsdepot etwas abzieht.

Was Sie ausfüllen

Die Angaben, die das Dokument verlangt.

  • Mieter
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  • Datum der Übergabe
  • Datum des Schreibens der Vermieterschaft mit der Forderung
  • Geforderter Betrag (CHF)
  • Ganze Forderung bestreiten oder nur einzelne Punkte
  • Jeder bestrittene Punkt und der Grund (z. B. normale Abnützung, schon beim Einzug vorhanden, Lebensdauer abgelaufen, Betrag zu hoch)
  • Datum, an dem die Vermieterschaft die Mängel erstmals meldete (nur wenn nicht sofort)
  • Datum des Übergabeprotokolls beim Einzug (falls Mängel darin stehen)
  • Mängel, die schon beim Einzug bestanden
  • Datum des unterschriebenen Rückgabeprotokolls (falls vorhanden)
  • Mietzinsdepot: Verwendung ablehnen, oder es besteht keines
  • Antwortfrist
  • Telefon für Rückfragen

Häufige Fragen

Wie rasch muss die Vermieterschaft Mängel nach der Wohnungsabgabe melden?
Sofort. Sie prüft die Wohnung bei der Rückgabe oder unmittelbar danach und meldet die Mängel, für welche die Mieterschaft einstehen soll, sofort (Art. 267a Abs. 1 OR), und zwar konkret: Ein Rückgabeprotokoll kann diese Meldung sein, wenn es die Mängel bezeichnet; ein pauschaler Hinweis genügt nicht. Das Bundesgericht nennt mit der Lehre in der Regel zwei bis drei Werktage und hat eine Meldung gut zwei Monate nach der Schlüsselrückgabe als verspätet beurteilt (Urteil 4A_388/2013). Wer zu spät meldet, verliert seine Ansprüche, ausser für Mängel, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren; diese sind sofort nach der Entdeckung zu melden (Art. 267a Abs. 2 und 3 OR).
Was muss ich nach dem Auszug bezahlen, und was gilt als normale Abnützung?
Nur Schäden, die über den vertragsgemässen Gebrauch hinausgehen; die Spuren gewöhnlichen Wohnens sind mit dem Mietzins abgegolten (Art. 267 Abs. 1 OR). Muss etwas ersetzt werden, zählt der Zeitwert: Die paritätische Lebensdauertabelle der Vermieter- und Mieterverbände nennt für jede Einrichtung eine Lebensdauer, und Sie tragen nur den Teil, der davon noch übrig ist. Eine im Voraus vereinbarte Pauschale, die mehr als den Schaden deckt, ist nichtig (Art. 267 Abs. 2 OR). Im Kanton Waadt sieht Art. 9 RULV den Ersatz höchstens zum Amortisationswert vor.
Darf die Vermieterschaft die Forderung einfach vom Mietzinsdepot abziehen?
Nein. Die Bank gibt das Depot nur mit Zustimmung beider Parteien, auf Grund eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls oder eines rechtskräftigen Gerichtsentscheids heraus (Art. 257e Abs. 3 OR). Hält die Vermieterschaft an der Forderung fest, muss sie sie mit einer Betreibung oder bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen geltend machen. Tut sie das nicht innert eines Jahres nach Ende des Mietverhältnisses, kann die Mieterschaft das Depot bei der Bank allein zurückverlangen; dafür gibt es ein eigenes Schreiben zur Freigabe des Mietzinsdepots.
Bin ich an meine Unterschrift auf dem Rückgabeprotokoll gebunden?
Das hängt vom Wortlaut ab. Hält das Protokoll nur den Zustand fest, bestätigt Ihre Unterschrift diesen Zustand, nicht eine Schuld; im Kanton Waadt sagt Art. 36 Abs. 5 RULV ausdrücklich, dass das Rückgabeprotokoll keine Schuldanerkennung ist. Steht darin, dass Sie bestimmte Kosten übernehmen, kann die Unterschrift als Anerkennung gelten, und eine unterschriebene Schuldanerkennung kann der Vermieterschaft die provisorische Rechtsöffnung verschaffen (Art. 82 SchKG). Das Schreiben selbst anerkennt deshalb keinen Teilbetrag.

So können Sie dieses Dokument unterschreiben

  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
  • Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat

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