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Bestreitung von Instandstellungskosten nach dem Auszug, auf Französisch (Schweiz)
Schweiz · auf Französisch · für Mieter
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21 Fragen · etwa 9 Min.
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Für Mieterinnen und Mieter in der Schweiz, denen die Vermieterschaft oder die Verwaltung nach der Wohnungsabnahme Reparaturen oder einen Ersatz verrechnet: die eingeschriebene Antwort, welche die Forderung ganz oder in einzelnen Punkten bestreitet. Sie hält fest, dass normale Abnützung nicht geschuldet ist (Art. 267 OR), höchstens der Zeitwert einer Einrichtung, dass die Mieterschaft für nicht sofort gemeldete Mängel nicht haftet (Art. 267a OR) und dass das Mietzinsdepot nicht ohne Zustimmung verwendet wird, und verlangt Belege. Ausdrucken, von allen Mietparteien unterschreiben und eingeschrieben senden. Auf Französisch.
- Für die Verwendung in Schweiz
- Zuletzt aktualisiert: 4. November 2026
Veröffentlicht vonDocMuse
Wann Sie dieses Dokument brauchen
- Nach der Wohnungsabnahme in der Schweiz schickt die Verwaltung eine Rechnung für Instandstellungen, die Sie unfair finden.
- Man verrechnet Ihnen Farbe oder Teppich zum Neupreis, obwohl alles schon jahrelang gebraucht war.
- Die Verwaltung meldet Schäden lange nach dem Auszug, obwohl am Abgabetag nichts vermerkt wurde.
- Sie wollen der Verwaltung schriftlich antworten und die Verwendung des Mietzinsdepots ablehnen.
Was Sie ausfüllen
Die Angaben, die das Dokument verlangt.
- Mieter
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- Anschrift des Vermieters
- Ort
- Datum
- Anschrift der Immobilie
- Datum des Vertrags
- Datum der Übergabe
- Datum des Schreibens der Vermieterschaft mit der Forderung
- Geforderter Betrag (CHF)
- Ganze Forderung bestreiten oder nur einzelne Punkte
- Jeder bestrittene Punkt und der Grund (z. B. normale Abnützung, schon beim Einzug vorhanden, Lebensdauer abgelaufen, Betrag zu hoch)
- Datum, an dem die Vermieterschaft die Mängel erstmals meldete (nur wenn nicht sofort)
- Datum des Übergabeprotokolls beim Einzug (falls Mängel darin stehen)
- Mängel, die schon beim Einzug bestanden
- Datum des unterschriebenen Rückgabeprotokolls (falls vorhanden)
- Mietzinsdepot: Verwendung ablehnen, oder es besteht keines
- Antwortfrist
- Telefon für Rückfragen
- Schlussformel (französisch): „mes“, wenn eine Person unterschreibt, „nos“, wenn mehrere unterschreiben
Häufige Fragen
- Wann ist die Mängelmeldung der Vermieterschaft nach dem Auszug verspätet?
- Die Vermieterschaft prüft den Zustand bei der Rückgabe oder unmittelbar danach und meldet der Mieterschaft sofort und konkret die Mängel, für die diese einzustehen hat (Art. 267a Abs. 1 OR): Das Rückgabeprotokoll kann diese Meldung sein, wenn es die Mängel bezeichnet; ein pauschaler Hinweis genügt nicht. Das Bundesgericht nennt mit der Lehre in der Regel zwei bis drei Werktage und hat eine Meldung gut zwei Monate nach der Schlüsselrückgabe als verspätet beurteilt (Urteil 4A_388/2013). Ohne rechtzeitige Meldung haftet die Mieterschaft nicht, ausser für Mängel, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren; diese sind sofort nach der Entdeckung zu melden (Abs. 2 und 3).
- Schuldet die Mieterschaft für eine abgenützte Einrichtung den Neupreis?
- Nein. Geschuldet sind nur Schäden über den vertragsgemässen Gebrauch hinaus; die Spuren gewöhnlichen Wohnens sind mit dem Mietzins abgegolten (Art. 267 Abs. 1 OR). Bei einem Ersatz zählt der Zeitwert: Die paritätische Lebensdauertabelle gibt jeder Einrichtung eine Lebensdauer, und Sie tragen nur den Teil, der davon übrig ist. Im Kanton Waadt trägt die Mieterschaft einen Ersatz nach Art. 9 Abs. 7 RULV nur bis zum Amortisationswert. Eine im Voraus vereinbarte Pauschale über den Schaden hinaus ist nichtig (Art. 267 Abs. 2 OR).
- Darf die Verwaltung das Mietzinsdepot zurückhalten, solange die Schäden bestritten sind?
- Das Depot bleibt bei der Bank gesperrt, aber die Verwaltung kann sich nicht selbst bedienen: Die Bank gibt es nur mit Zustimmung beider Parteien, auf Grund eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls oder eines rechtskräftigen Gerichtsentscheids heraus (Art. 257e Abs. 3 OR). Hält die Vermieterschaft an der Forderung fest, muss sie sie mit einer Betreibung oder bei der Schlichtungsbehörde geltend machen. Tut sie das nicht innert eines Jahres nach Ende des Mietverhältnisses, gibt die Bank das Depot auf Verlangen der Mieterschaft allein heraus.
- Habe ich mit der Unterschrift unter das Abnahmeprotokoll die Kosten anerkannt?
- Nicht unbedingt; es kommt auf den Inhalt an. Hält das Protokoll nur den Zustand fest, bestätigt Ihre Unterschrift diesen Zustand, keine Schuld; im Kanton Waadt sagt Art. 36 Abs. 5 RULV, dass das Rückgabeprotokoll keine Schuldanerkennung ist. Steht darin, dass Sie bestimmte Kosten übernehmen, kann die Unterschrift als Anerkennung gelten, und eine unterschriebene Schuldanerkennung kann der Vermieterschaft die provisorische Rechtsöffnung verschaffen (Art. 82 SchKG). Darum anerkennt das Schreiben keinen Teil der Forderung.
So können Sie dieses Dokument unterschreiben
- Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
- Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat
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