Stimmrechtsvollmacht für die Eigentümerversammlung (Spanien)
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Für Eigentümer einer Wohnung oder eines Geschäftslokals in einem Gebäude mit Stockwerkseigentum in Spanien, die nicht zur Versammlung der Gemeinschaft kommen können: das unterschriebene Schreiben, mit dem eine andere Person bevollmächtigt wird, an einer bestimmten ordentlichen oder außerordentlichen Versammlung teilzunehmen, mitzureden und abzustimmen, auf Wunsch mit Weisungen. Ein vom Eigentümer unterschriebenes Schreiben genügt (Artikel 15.1 des spanischen Gesetzes über das horizontale Eigentum); ein Notar ist nicht nötig. Wird dem Vertreter übergeben. Auf Spanisch.
- Für die Verwendung in Spanien
- Zuletzt aktualisiert: 20. Oktober 2026
Veröffentlicht vonDocMuse
Wann Sie dieses Dokument brauchen
- Sie können nicht zur Eigentümerversammlung Ihres Hauses in Spanien kommen und möchten, dass jemand für Sie abstimmt.
- Sie wohnen weit weg von Ihrer Wohnung und möchten, dass Ihr Mieter oder ein Angehöriger Sie vertritt.
- In der Versammlung wird über wichtige Arbeiten abgestimmt, und Ihre Stimme soll zählen.
- Der Verwalter verlangt eine schriftliche Vollmacht, damit jemand anderes für Sie abstimmen kann.
Was Sie ausfüllen
Die Angaben, die das Dokument verlangt.
- Eigentümer der Wohnung oder des Geschäftslokals (Vor- und Nachname)
- DNI oder NIE des Eigentümers (spanische Identifikationsnummer)
- Einheit (z. B. Wohnung)
- Person, die Sie in der Versammlung vertritt (Vor- und Nachname)
- DNI oder NIE des Vertreters (spanische Identifikationsnummer)
- Eigentümergemeinschaft (Name wie auf ihren Abrechnungen)
- Art der Versammlung
- Datum der Versammlung
- Uhrzeit der Versammlung
- Weisungen zur Abstimmung für jeden Tagesordnungspunkt (falls Sie welche geben)
- Ort
- Datum
Häufige Fragen
- Wie überträgt man in Spanien das Stimmrecht für die Eigentümerversammlung?
- Mit einem vom Eigentümer unterschriebenen Schreiben: Artikel 15.1 des spanischen Gesetzes über das horizontale Eigentum bestimmt, dass man persönlich oder vertreten teilnehmen kann und zum Nachweis ein vom Eigentümer unterschriebenes Schreiben genügt. Der Vertreter muss kein anderer Nachbar sein; es kann ein Angehöriger, der Mieter oder jemand anderes sein. Das Schreiben erhält der Vertreter, der es zu Beginn der Versammlung vorlegt. Ein Notar ist nicht nötig.
- Darf der Vertreter abstimmen, wenn die Wohnung in Spanien Gemeinschaftsbeiträge schuldet?
- Nicht für diese Wohnung. Nach Artikel 15.2 des spanischen Gesetzes über das horizontale Eigentum dürfen Eigentümer, die zu Beginn der Versammlung fällige Schulden gegenüber der Gemeinschaft nicht beglichen und weder gerichtlich angefochten noch hinterlegt haben, teilnehmen und mitreden, aber nicht abstimmen. Die Vollmacht ändert daran nichts, weil der Vertreter für den Eigentümer abstimmt.
- Wer stimmt ab, wenn eine Wohnung in Spanien mehreren Eigentümern gehört oder mit Nießbrauch belastet ist?
- Gehört die Wohnung mehreren Personen gemeinsam (pro indiviso), müssen sie eine einzige Person bestimmen, die sie in der Versammlung vertritt (Artikel 15.1 des spanischen Gesetzes über das horizontale Eigentum). Bei Nießbrauch steht die Stimme dem Eigentümer zu, der als vom Nießbraucher vertreten gilt, sofern nichts anderes erklärt wird. In beiden Fällen stellt dieses Schreiben die Vertretung klar.
So können Sie dieses Dokument unterschreiben
- Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
- Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat
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