Außergerichtlicher Vergleich – ugoda pozasądowa (Polen)

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Ein polnischer Vergleich, der einen Streit ohne Gericht beendet – über eine Zahlung, einen Schaden, eine Mietabrechnung oder eine Dienstleistung: die Parteien mit PESEL-Nummern, der Streit, was jede Seite zugesteht, Betrag, Frist und Konto für die Zahlung und die Erklärung, dass mit der Erfüllung des Vergleichs die betroffenen Ansprüche erledigt sind (Art. 917 des polnischen Zivilgesetzbuchs). Er erklärt, dass ein solcher Vergleich für sich allein nicht vollstreckbar ist und wie er es wird, wenn die andere Seite nicht leistet.

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Häufige Fragen

Kann ein außergerichtlicher Vergleich in Polen direkt zum Gerichtsvollzieher gehen?
Nein – ein außergerichtlicher Vergleich ist kein Vollstreckungstitel. Leistet die andere Seite nicht, muss sie verklagt werden, wobei der Vergleich ein starkes Beweismittel ist. Vollstreckungstitel sind dagegen ein gerichtlicher Vergleich, etwa nach einer Ladung zum Güteversuch, ein vom Gericht bestätigter Mediationsvergleich oder eine Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde (Art. 777 der polnischen Zivilprozessordnung) – mit der Vollstreckungsklausel versehen, kann jeder davon ohne Klage zum Gerichtsvollzieher gehen.
Kann ein unterschriebener polnischer Vergleich rückgängig gemacht werden?
Nur ausnahmsweise. Ein unter Irrtum geschlossener Vergleich kann nur angefochten werden, wenn der Irrtum Tatsachen betrifft, die beide Seiten für sicher hielten, und der Streit nicht entstanden wäre, hätten sie die Wahrheit gekannt (Art. 918 des polnischen Zivilgesetzbuchs). Das Gefühl, ein besseres Ergebnis wäre möglich gewesen, reicht nicht. Die allgemeinen Gründe wie eine Drohung oder Täuschung durch die andere Seite bleiben bestehen.
Unterbricht ein Vergleichsabschluss in Polen die Verjährung?
Ja, wenn der Schuldner darin den Anspruch auch nur teilweise anerkennt – ein Anerkenntnis unterbricht die Verjährung (Art. 123 § 1 Nr. 2 des polnischen Zivilgesetzbuchs). Auch ein bei Gericht eingereichter Antrag auf Ladung zum Güteversuch unterbricht sie, selbst wenn kein Vergleich zustande kommt (Art. 123 § 1 Nr. 1). Rückt der Verjährungstermin näher, lohnt es sich daher, Vergleichsgespräche schriftlich zu bestätigen oder vor Gericht zu verlagern.

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