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- Antrag auf Pflegegeld (Österreich)Der Antrag auf Pflegegeld oder auf eine höhere Pflegegeldstufe an PVA, SVS, BVAEB oder AUVA nach dem Bundespflegegeldgesetz – mit Versicherungsnummer, bezogener Pension, behandelndem Arzt, dem Hilfebedarf in eigenen Worten, einer Vertrauensperson für die Begutachtung und IBAN. Pflegegeld gebührt ab dem Monatsersten nach Einlangen des Antrags (§ 9 BPGG): Es zählt der Tag, an dem er ankommt. Die Versicherungsträger stellen kostenlos ein eigenes Formular zur Verfügung; der Antrag ist aber auch ohne es gültig. Ausdrucken, unterschreiben und rasch einbringen.
- Beschwerde bei der Bank – Zahlungsverkehr, Konto, Karte oder Kredit (Österreich)Ihre schriftliche Beschwerde an die Bank – über eine fehlerhafte Überweisung, eine Kartenzahlung, Spesen und Entgelte, eine Kontosperre, das Basiskonto, einen Kredit oder eine Veranlagung. Sie schildert den Vorgang und die verlangte Abhilfe und setzt die Antwortfrist: bei Zahlungsdiensten 15 Geschäftstage, ausnahmsweise 35 (§ 97 ZaDiG 2018). Die Beschwerde bei der Bank ist auch die Voraussetzung für ein Verfahren bei der Gemeinsamen Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft; eine Beschwerde bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) bleibt daneben möglich.
- Mahnung – letzte Zahlungsaufforderung vor der Mahnklage (Österreich)Die letzte Mahnung vor dem Gericht, nach österreichischem Recht: mit offenem Betrag, Fälligkeit, Zahlungsfrist, Konto und Verzugszinsen – 4 % pro Jahr (§ 1000 ABGB) oder zwischen Unternehmern 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz samt € 40 Pauschale (§§ 456, 458 UGB). Sie kündigt die Mahnklage an: Für Geldforderungen bis € 75.000 erlässt das Gericht einen bedingten Zahlungsbefehl (§ 244 ZPO), der ohne Einspruch binnen vier Wochen vollstreckbar wird. Ausdrucken, unterschreiben und eingeschrieben senden – entscheidend ist der Zugang beim Schuldner.
- Beschwerde gegen ein Straferkenntnis an das Landesverwaltungsgericht (Österreich)Beschwerde gegen ein Straferkenntnis, etwa nach einem Verkehrsdelikt, an das Landesverwaltungsgericht – in Wien an das Verwaltungsgericht Wien –, eingebracht bei der Behörde, die das Straferkenntnis erlassen hat: mit allen Angaben, die § 9 VwGVG verlangt (Bescheid, Behörde, Gründe, Begehren, Rechtzeitigkeit), Beweisanbot und Antrag auf mündliche Verhandlung. Frist: vier Wochen ab Zustellung (§ 7 Abs 4 VwGVG). Die Strafe darf nicht erhöht werden (§ 42 VwGVG); bleibt die Beschwerde erfolglos, kommen 20 % der Strafe als Kosten hinzu, mindestens € 10 (§ 52 VwGVG).
- Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug (privat an privat) (Österreich)Der Kaufvertrag für den Autokauf von privat an privat in Österreich: das Fahrzeug mit Fahrgestellnummer, Typenschein oder Datenauszug und nächster § 57a-Begutachtung („Pickerl“), Kaufpreis und Zahlung, die Angaben des Verkäufers zu Kilometerstand, Unfällen und bekannten Mängeln, der Gewährleistungsausschluss mit seinen Grenzen nach dem ABGB und eine ausdrückliche Wahl zur Fahrbereitschaft. Dazu Datum und Uhrzeit der Übergabe, die Abmeldung nach § 43 Abs 4 KFG und die Lenkerauskunft bis dahin. Nicht für den Kauf vom Händler. Ausfüllen, zweimal ausdrucken, beide unterschreiben.
- Übergabeprotokoll für die Wohnung bei Einzug mit Inventar- und Schlüsselliste (Österreich)Das Übergabeprotokoll, das Vermieter und Mieter beim Einzug gemeinsam ausfüllen und unterschreiben: Zählerstände, übergebene Schlüssel, Zustand jedes Raumes, die Ausstattung (Bad, WC, Heizung, Therme), die nach dem MRG für Kategorie und Richtwert zählt, bekannte Mängel mit „Mietzinsminderung vorbehalten“ (§ 1096 ABGB), Inventarliste, Energieausweis und Kaution. Es erinnert an die Anmeldung mit dem Meldezettel binnen drei Tagen. Für alle Bundesländer; ausfüllen, ausdrucken und bei der Wohnungsübergabe unterschreiben.
- Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Österreich)Das schriftliche Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das seit 1. September 2025 das Amtsgeheimnis und die Auskunftspflichtgesetze ablöst: an eine Behörde des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde oder an ein Unternehmen unter Rechnungshofkontrolle. Mit der genauen Information, die Sie wollen, der gewünschten Form und dem Hinweis auf die Frist von vier Wochen (§ 8 IFG). Das Begehren ist gebührenfrei. Verweigert eine Behörde die Information, folgt der Antrag auf Erlassung eines Bescheides – als eigenes Dokument; gegen ein Unternehmen geht ein Antrag direkt an das Verwaltungsgericht. Ausfüllen, unterschreiben und abschicken, auch per E-Mail.
- Austrittserklärung aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft (Österreich)Die schriftliche Erklärung für den Kirchenaustritt in Österreich, an die Bezirkshauptmannschaft oder den Magistrat Ihres Wohnsitzes, in Wien an das Magistratische Bezirksamt: mit der Kirche oder Religionsgesellschaft, die Sie verlassen, Ihren Daten und, wenn Sie wollen, dem Ersuchen um eine Bestätigung. Der Austritt wird mit der Erklärung bei der Behörde wirksam; sie teilt ihn der Kirche mit. Die Erklärung ist gebührenfrei und auch persönlich oder mit dem Formular möglich, das die Behörde kostenlos bereitstellt. Ab 14 Jahren entscheiden Sie selbst. Ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und mit einer Ausweiskopie einreichen.
- Antrag auf Kostenerstattung an die private Krankenversicherung (Österreich)Das Schreiben, mit dem Sie Arzt-, Therapie- oder Spitalsrechnungen bei Ihrer privaten Krankenversicherung zur Erstattung einreichen, etwa für einen Wahlarzt- oder Sonderklasse-Tarif: mit Polizzennummer, behandelter Person, Behandlung, Rechnungen, dem schon von ÖGK, SVS oder BVAEB erstatteten Betrag und IBAN, ohne Diagnose im Brief. Lehnt der Versicherer ab, verlangt es eine schriftliche Begründung mit der Vertragsbestimmung, auf die er sich stützt. Viele Versicherer bieten eine App oder ein Kundenportal zum Hochladen der Rechnungen; welche Belege nötig sind, sagen Ihre Versicherungsbedingungen.
- Klage gegen einen Bescheid der Sozialversicherung (Österreich)Die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht gegen einen Bescheid von ÖGK, SVS, BVAEB, PVA oder AUVA – etwa über Pflegegeld, eine Kostenerstattung oder Versicherungszeiten: mit klagender und beklagter Partei, Bescheid, Sachverhalt, Beweisen und Klagebegehren. Sie ist binnen vier Wochen ab Zustellung einzubringen, in Pensions- und Pflegegeldsachen binnen drei Monaten (§ 67 Abs 2 ASGG); eine rechtzeitige Klage setzt den Bescheid im Umfang des Begehrens außer Kraft. In erster Instanz ohne Anwalt und ohne Prozesskostenrisiko für Versicherte (§ 77 ASGG). Ausdrucken, unterschreiben und per Post oder über JustizOnline einbringen.
- Beschwerde an ein Unternehmen mit Frist vor der Schlichtung (Österreich)Ihr schriftlicher Einigungsversuch mit einem Unternehmen in Österreich, bevor Sie eine Schlichtungsstelle anrufen: welcher Vertrag, was schiefgelaufen ist, was Sie verlangen und bis wann. Die anerkannten Schlichtungsstellen – Verbraucherschlichtung Austria, Internet Ombudsstelle und die Stellen der Branchen – können einen Fall ablehnen, der nicht zuerst beim Unternehmen vorgebracht oder später als ein Jahr danach eingebracht wurde (AStG). Diese Beschwerde ist dieser erste Schritt und Ihr Nachweis dafür. Unterschreiben und eingeschrieben senden.
- Preisminderung oder Vertragsauflösung wegen eines Mangels (Österreich)Die Erklärung an den Verkäufer, wenn Verbesserung oder Austausch einer mangelhaften Ware gescheitert sind: Sie verlangen eine angemessene Preisminderung oder die Auflösung des Kaufvertrags (früher Wandlung) und nennen Grund, Betrag, Zahlungsfrist und Konto. Nach § 12 VGG für Verbraucherkäufe ab 2022 und § 932 ABGB. Bei einem nur geringfügigen Mangel ist die Auflösung ausgeschlossen, die Preisminderung bleibt. Nach der Auflösung trägt der Verkäufer die Kosten der Rückgabe. Die Rechte müssen spätestens drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist bei Gericht geltend gemacht werden (§ 28 VGG).
- Vereinbarung über die Überlassung eines Kraftfahrzeugs mit Benützungsbewilligung (Österreich)Die Vereinbarung, mit der Sie Ihr Auto einer anderen Person zum Fahren überlassen – Familie, Freunden oder Bekannten –, auch für Fahrten ins Ausland: Zeitraum, Zweck, erlaubte Länder, Prüfung des Führerscheins nach § 103 Abs 1 Z 3 KFG, Versicherung und Lenkerkreis, Kosten, Strafen und Schäden, Übergabe und Rückgabe. Bis zur Rückgabe nennen Sie auf eine Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG den Nutzer. Am Ende eine eigene Benützungsbewilligung mit kurzer englischer Zusammenfassung, die im Auto mitfährt. Ausfüllen, ausdrucken, beide unterschreiben.
- Vorlageantrag nach der Beschwerdevorentscheidung (Österreich)Der Antrag, über Ihre Bescheidbeschwerde das Bundesfinanzgericht entscheiden zu lassen, wenn die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts Österreich die Sache nicht erledigt (§ 264 BAO): binnen einem Monat ab Zustellung, eingebracht beim Finanzamt. Er bezeichnet die Beschwerdevorentscheidung, kann ergänzende Gründe enthalten und ist die letzte Gelegenheit, mündliche Verhandlung und Senat zu beantragen (§§ 272, 274 BAO); zur Wahl auch ein neuer Antrag auf Aussetzung der Einhebung. Über FinanzOnline, per Post oder Fax – eine E-Mail ist keine Eingabe (§§ 85, 86a BAO).
- Schadenmeldung an die eigene Kfz-Versicherung (Österreich)Schreiben, mit dem Sie Ihrer eigenen Kfz-Versicherung einen Unfall oder Schaden melden – in der Kfz-Haftpflicht, wenn ein anderer Ansprüche gegen Sie erheben kann, oder in der Teil- oder Vollkasko für den Schaden am eigenen Fahrzeug: mit Polizzennummer, Kennzeichen, Tag und Ort, Lenker, anderen Beteiligten, Polizei, Zeugen, Hergang und Schaden. Die Versicherungsbedingungen (AKHB) verlangen eine rasche Meldung; die Frist steht in Ihrer Polizze. Das Schreiben hält Tatsachen fest und enthält kein Schuldanerkenntnis. Ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben.
- Vorbereitungsbogen für die Vorsorgevollmacht (Österreich)Kein Muster einer Vorsorgevollmacht, sondern die Vorbereitung auf den Termin: Seit dem 2. Erwachsenenschutzgesetz wird eine Vorsorgevollmacht nur persönlich vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet und im ÖZVV registriert (§§ 260 bis 263 ABGB). Der Bogen hält fest, was dort besprochen wird: wen Sie bevollmächtigen wollen, für welche Angelegenheiten, Ihre Wünsche, ob mehrere gemeinsam oder allein handeln und ob Untervollmacht erlaubt sein soll. Er hat keine rechtliche Wirkung – das steht auch auf Seite 1.
- Antrag an Schlichtungsstelle oder Bezirksgericht nach § 37 MRG (Österreich)Der Antrag des Mieters im mietrechtlichen Außerstreitverfahren: auf Überprüfung des Hauptmietzinses, Rückzahlung der Kaution, Überprüfung der Betriebskostenabrechnung oder Durchführung von Erhaltungsarbeiten (§ 37 Abs 1 MRG) – mit Parteien, Wohnung, Antrag, Begründung und Beilagen. Wo die Gemeinde eine Schlichtungsstelle hat, wird zuerst sie angerufen (§ 39 MRG), sonst das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Wohnung liegt. In Wien ist kein Formular vorgeschrieben; bietet Ihre Gemeinde ein eigenes an, können Sie auch dieses kostenlos verwenden. Alle Mieter unterschreiben.
- Untervermietung: Ersuchen um Zustimmung oder Anzeige an den Vermieter (Österreich)Das Schreiben an den Vermieter, wenn Sie einen Teil Ihrer Mietwohnung untervermieten: als Ersuchen um Zustimmung, wenn der Mietvertrag sie verlangt, oder als Anzeige, wenn er die Untervermietung nicht verbietet. Es nennt Räume, Zeitraum, Untermieter, Untermietzins und Zahl der Bewohner und stützt sich auf § 11 MRG – dort wirkt ein Verbot nur bei einem wichtigen Grund – oder auf § 1098 ABGB. Eine Vermietung an wechselnde Gäste über Online-Plattformen umfasst es nicht. Für alle Bundesländer.
- Ansuchen um Nachteilsausgleich in der Schule (Österreich)Das Ansuchen an die Schulleitung, bei Schularbeiten, Tests und Prüfungen eine Behinderung oder gesundheitliche Beeinträchtigung eines Schülers zu berücksichtigen – etwa mit mehr Zeit, einem eigenen Raum oder einer mündlichen statt einer schriftlichen Form, ohne dass die Anforderungen des Lehrplans sinken. Es stützt sich auf § 18 Abs 6 SchUG, gilt in allen Bundesländern und beschreibt die Auswirkungen, nicht die Diagnose; eine ärztliche oder fachliche Stellungnahme liegt bei. Für die Reifeprüfung und für eine Legasthenie gelten eigene Vorgaben. Für Eltern und volljährige Schüler.
- Ersuchen um eine Schulbesuchsbestätigung (Österreich)Das schriftliche Ersuchen an das Sekretariat der Schule um eine Schulbesuchsbestätigung – etwa für die Familienbeihilfe eines volljährigen Kindes in Ausbildung, für die das Finanzamt Österreich einen Nachweis verlangt, oder für eine Stelle im Ausland. Mit Name und Geburtsdatum des Schülers, Klasse, Schuljahr, der Stelle, der die Bestätigung vorgelegt wird, der Anzahl der Ausfertigungen und dem Tag, bis zu dem sie gebraucht wird. Für Eltern minderjähriger Schüler und für volljährige Schüler selbst, in allen Bundesländern verwendbar. Ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und abgeben.
- Antrag auf abweichende Prüfungsmethode an der Universität (Österreich)Der Antrag von Studierenden mit Behinderung auf eine abweichende Prüfungsmethode an einer österreichischen Universität – etwa eine mündliche statt einer schriftlichen Prüfung, mehr Zeit oder einen eigenen Raum. Nach § 59 Abs 1 Z 12 UG besteht darauf ein Recht, wenn die Behinderung die vorgeschriebene Methode unmöglich macht und Inhalt und Anforderungen der Prüfung gleich bleiben. Mit Matrikelnummer, Studium, Prüfungen, Auswirkungen, beantragter Methode und Nachweis. Rechtzeitig stellen; hat Ihre Universität ein eigenes, kostenloses Formular, wie die Universität Wien, verwenden Sie es.
- Ansuchen um vorzeitige Aufnahme in die Volksschule (Österreich)Das schriftliche Ansuchen der Eltern an die Leitung der Volksschule, ein noch nicht schulpflichtiges Kind vorzeitig in die erste Schulstufe aufzunehmen – für Kinder, die bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres sechs werden (§ 7 SchPflG, in allen Bundesländern gleich). Es ist innerhalb der Einschreibfrist zu stellen; die Schule prüft Schulreife und soziale Kompetenz bei einer persönlichen Vorstellung und mit einem schulärztlichen Gutachten. Sie wählen, ob Sie ein schulpsychologisches Gutachten beantragen. Die Schuleinschreibung selbst erfolgt persönlich; hat die Schule ein eigenes Formular, verwenden Sie dieses.
- Ersuchen um Einsicht in die Krankengeschichte und um eine Kopie (Österreich)Das Schreiben an die Ordination oder die Krankenanstalt, mit dem Sie Einsicht in Ihre ärztliche Dokumentation oder Krankengeschichte und eine vollständige Kopie verlangen – Befunde, Arztbriefe, Bildgebung, OP- und Pflegeberichte. Seit 30.07.2026 ist die erste Kopie nach § 51 Abs 1 ÄrzteG 1998 unentgeltlich; für Spitäler stützt sich das Schreiben auf § 10 KAKuG, das Krankenanstaltengesetz des Landes und Art 15 DSGVO, nach dem die erste Kopie ebenfalls nichts kostet. Antwortfrist: ein Monat (Art 12 Abs 3 DSGVO). Sie wählen Kopie oder Einsicht und Kopie und den Weg: E-Mail, Post oder Abholung.
- Antrag auf Feststellung von Versicherungszeiten (Österreich)Der Antrag an PVA, SVS oder BVAEB, Ihre Versicherungszeiten verbindlich mit Bescheid festzustellen (§ 247 ASVG, für Versicherte der SVS § 117a GSVG) – der Weg, fehlende Zeiten wie Kindererziehung, Präsenz- oder Zivildienst oder eine Beschäftigung schon vor dem Pensionsantrag zu klären, statt sich auf die unverbindliche Kontomitteilung zu verlassen. Mit Versicherungsnummer, Geburtsdatum, früheren Familiennamen und den Zeiten, um die es geht; Nachweise legen Sie bei. Gegen den Bescheid steht die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht offen.
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