Beschwerde über eine medizinische Einrichtung (Polen)
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Eine Beschwerde an die Leitung eines polnischen Krankenhauses, einer Klinik oder Praxis über Behandlung, Service oder eine Verletzung von Patientenrechten – eine verweigerte Leistung, fehlende Informationen, schlechte Behandlung, zurückgehaltene Unterlagen: Angaben zum Patienten, Datum und Abteilung, was geschah, die erwartete Maßnahme und die Bitte um schriftliche Antwort innerhalb von 30 Tagen. Sie hält fest, dass die Beschwerde den Weg zum Beauftragten für Patientenrechte, zum Nationalen Gesundheitsfonds oder zu den Gerichten nicht verschließt.
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Häufige Fragen
- Wo kann man sich in Polen über einen Arzt oder ein Krankenhaus beschweren?
- Zuerst bei der Leitung der Einrichtung, die der Sache nachgehen sollte. Bei einer Verletzung von Patientenrechten hilft kostenlos der polnische Beauftragte für Patientenrechte, und bei Leistungen, die der Nationale Gesundheitsfonds finanziert – etwa eine verweigerte Aufnahme oder eine Warteliste –, die regionale Niederlassung des Fonds. Ein Verstoß eines Arztes gegen die Berufsethik geht an den Bezirksbeauftragten für berufliche Verantwortung bei der Ärztekammer, und Schadensersatz und Schmerzensgeld sind Sache eines Gerichts.
- Gibt es in Polen eine Entschädigung für die Verletzung von Patientenrechten?
- Ja. Für eine schuldhafte Verletzung von Patientenrechten – etwa des Rechts auf Information, auf Einwilligung in die Behandlung, auf Privatsphäre oder auf die eigenen Unterlagen – kann ein Gericht nach Art. 4 des polnischen Patientenrechtegesetzes in Verbindung mit Art. 448 des polnischen Zivilgesetzbuchs eine Geldentschädigung zusprechen, unabhängig vom Schadensersatz für einen Gesundheitsschaden. Eine Beschwerde und die Feststellungen des Beauftragten für Patientenrechte sind in einem solchen Verfahren oft wertvolle Beweise.
- Wie kann in Polen ein ärztliches Gutachten oder eine ärztliche Entscheidung angefochten werden?
- Wirkt sich das Gutachten oder die Entscheidung eines Arztes auf gesetzliche Rechte oder Pflichten des Patienten aus, kann innerhalb von 30 Tagen Widerspruch bei der Ärztekommission beim Beauftragten für Patientenrechte eingelegt werden (Art. 31 des polnischen Patientenrechtegesetzes). Der Widerspruch muss die Vorschrift nennen, aus der sich die Rechte oder Pflichten ergeben, und begründet werden. In anderen Fällen ist die Zweitmeinung eines anderen Arztes der Weg.
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