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- Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug (privat an privat) (Österreich)Der Kaufvertrag für den Autokauf von privat an privat in Österreich: das Fahrzeug mit Fahrgestellnummer, Typenschein oder Datenauszug und nächster § 57a-Begutachtung („Pickerl“), Kaufpreis und Zahlung, die Angaben des Verkäufers zu Kilometerstand, Unfällen und bekannten Mängeln, der Gewährleistungsausschluss mit seinen Grenzen nach dem ABGB und eine ausdrückliche Wahl zur Fahrbereitschaft. Dazu Datum und Uhrzeit der Übergabe, die Abmeldung nach § 43 Abs 4 KFG und die Lenkerauskunft bis dahin. Nicht für den Kauf vom Händler. Ausfüllen, zweimal ausdrucken, beide unterschreiben.
- Vereinbarung über die Überlassung eines Kraftfahrzeugs mit Benützungsbewilligung (Österreich)Die Vereinbarung, mit der Sie Ihr Auto einer anderen Person zum Fahren überlassen – Familie, Freunden oder Bekannten –, auch für Fahrten ins Ausland: Zeitraum, Zweck, erlaubte Länder, Prüfung des Führerscheins nach § 103 Abs 1 Z 3 KFG, Versicherung und Lenkerkreis, Kosten, Strafen und Schäden, Übergabe und Rückgabe. Bis zur Rückgabe nennen Sie auf eine Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG den Nutzer. Am Ende eine eigene Benützungsbewilligung mit kurzer englischer Zusammenfassung, die im Auto mitfährt. Ausfüllen, ausdrucken, beide unterschreiben.
- Dienstleistungsvertrag zwischen Unternehmen (Österreich)Dienstleistungsvertrag zwischen zwei Unternehmen für laufende oder einzelne Leistungen – Beratung, IT-Betreuung, Buchhaltung, Marketing –, bei denen sorgfältiges Tätigwerden geschuldet ist und kein bestimmter Erfolg. Geregelt sind Leistungsumfang, selbständige Durchführung, Laufzeit und Kündigung zum Monatsende, Entgelt mit Rechnung nach § 11 UStG 1994 und den Verzugsfolgen der §§ 456 und 458 UGB, Nachbesserung, Vertraulichkeit, Datenschutz, Rechte an Arbeitsergebnissen und Haftung. Beide Parteien mit Firmenbuchnummer und UID-Nummer. Für ein geschuldetes Ergebnis gibt es den Werkvertrag.
- Gegenseitige Geheimhaltungsvereinbarung – NDA (Österreich)Gegenseitige Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) für Gespräche zwischen Unternehmen in Österreich über eine Zusammenarbeit, ein Projekt, eine Lizenz oder einen Unternehmenskauf. Gestützt auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach den §§ 26a ff UWG: mit Zweck, Begriff der vertraulichen Information, Weitergabe nur an Befugte, ausdrücklichem Verbot des Reverse Engineering von Mustern und Prototypen, Rückgabe und Löschung, Dauer nach dem Ende der Gespräche und einer Vertragsstrafe nach Wahl. Beide Parteien mit Firmenbuchnummer; ausdrucken und unterschreiben.
- Werkvertrag zwischen Unternehmen (Österreich)Werkvertrag zwischen zwei Unternehmen über ein bestimmtes Ergebnis – eine Software, eine Website, ein Gutachten, eine Planung oder einen Umbau. Mit Beschreibung des Werkes, Terminen, der Warnpflicht des Auftragnehmers nach § 1168a ABGB, einem eigenen Übernahmeverfahren, Pauschalpreis oder Kostenvoranschlag (§ 1170a ABGB), Zahlung nach der Übernahme mit den Verzugszinsen des UGB, Gewährleistung, Haftung, Werknutzungsrechten und Vertraulichkeit. Beide Parteien mit Firmenbuchnummer und UID-Nummer. Ausfüllen, ausdrucken und von beiden Seiten unterschreiben.
- Partnerschaftsvertrag für Lebensgefährten (Österreich)Vertrag für Lebensgefährten in Österreich, die ohne Ehe oder eingetragene Partnerschaft zusammenleben: Wohnung und Räumungsfrist nach einer Trennung, Aufteilung der Haushaltskosten, Verzeichnis des Vermögens jedes Partners und des gemeinsamen Eigentums, Mitarbeit im Unternehmen des anderen, Aufteilung nach der Trennung und Unterhalt. Ein Notariatsakt ist nicht nötig; der Vertrag enthält bewusst kein Schenkungsversprechen ohne Übergabe (§ 1 Abs 1 lit d NotAktsG) und keine Liegenschaftsübertragung. Mit Hinweisen zu § 745 Abs 2 und § 748 ABGB. Ausfüllen, ausdrucken und von beiden unterschreiben.
- Außergerichtlicher Vergleich über eine Geldforderung (Österreich)Ein Vergleich nach §§ 1380 ff ABGB, mit dem Gläubiger und Schuldner einen Streit über eine Geldforderung durch beiderseitiges Nachgeben bereinigen: strittige Forderung, Vergleichsbetrag, Zahlung in einem Betrag oder in Raten, Terminsverlust, Bereinigungsklausel und wer die Gebühr trägt. Wichtig: Ein schriftlicher außergerichtlicher Vergleich kostet in Österreich eine Rechtsgeschäftsgebühr von 2 % vom Wert der beiderseitigen Leistungen, bei einem anhängigen Gerichtsverfahren 1 % (§ 33 TP 20 GebG). Einen sofort vollstreckbaren prätorischen Vergleich schließt man beim Bezirksgericht. Ausdrucken, beide unterschreiben.
- Scheidungsfolgenvereinbarung für die einvernehmliche Scheidung (Österreich)Die schriftliche Vereinbarung, ohne die das Bezirksgericht eine einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG nicht aussprechen darf: Obsorge und hauptsächliche Betreuung der Kinder, Kontaktrecht, Kindesunterhalt, Unterhalt der Ehegatten, Ehewohnung, Hausrat, Ersparnisse, Schulden und Ausgleichszahlung. Ein Notariatsakt ist nicht nötig (§ 97 Abs 5 EheG). Voraussetzung sind mindestens sechs Monate aufgehobene Lebensgemeinschaft und, bei minderjährigen Kindern, eine Elternberatung. Für den Antrag haben die Gerichte ein kostenloses Formular. Wegen § 4 Abs 2 Z 1 SVG ausdrucken und eigenhändig unterschreiben.
- Geheimhaltungsvereinbarung mit Verpflichtung zum Datengeheimnis (Österreich)Verschwiegenheitserklärung für Arbeitnehmer in Österreich mit der Verpflichtung zum Datengeheimnis nach § 6 DSG, die jeder Arbeitgeber seinen Mitarbeitern abverlangen muss, samt Belehrung über Übermittlungsanordnungen und Folgen einer Verletzung. Schützt Geschäftsgeheimnisse nach §§ 26a ff UWG mit benannten Kategorien und Geheimhaltungsmaßnahmen, nimmt das eigene Entgelt und Meldungen nach dem HSchG aus und enthält wahlweise eine Konkurrenzklausel nach § 2c AVRAG und § 36 AngG: höchstens ein Jahr, Entgeltgrenze, Konventionalstrafe bis sechs Nettomonatsentgelte.
- Unbefristeter Mietvertrag über eine Wohnung (Österreich)Der unbefristete Hauptmietvertrag für eine Wohnung nach österreichischem Recht, Stand 2026. Er fragt zuerst, ob das Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht gilt (§ 1 MRG), und regelt die Kündigung danach: Der Mieter kündigt mit einem Monat zum Monatsletzten, schriftlich und unterschrieben; der Vermieter im Voll- und Teilanwendungsbereich nur gerichtlich und aus einem wichtigen Grund (§§ 30, 33 MRG), ohne Grund nur in der Vollausnahme. Mit Hauptmietzins, Betriebskosten und Umsatzsteuer, Wertsicherung nach dem MieWeG und Kaution nach § 16b MRG. Ausdrucken und von beiden Seiten unterschreiben.
- Gesellschaftsvertrag einer GesbR – Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Österreich)Der GesbR-Vertrag für zwei oder drei Personen, die gemeinsam ein Projekt, eine Praxis oder ein kleines Unternehmen betreiben, nach den seit 01.01.2015 geltenden §§ 1175 ff ABGB: Name und Sitz, Zweck, Beiträge und Beteiligung, Geschäftsführung und Vertretung, Beschlüsse, Gewinn und Verlust, Haftung (§ 1199 ABGB), Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres mit sechs Monaten (§ 1209 ABGB), Ausscheiden, Tod und Abfindung. Eine GesbR braucht keine Form und wird nicht ins Firmenbuch eingetragen; ab den Umsatzschwellen des UGB wird sie zur OG oder KG.
- Vereinbarung über Obsorge, hauptsächlichen Aufenthalt und Kontaktrecht (Österreich)Vereinbarung getrennt lebender oder unverheirateter Eltern in Österreich: wer mit der Obsorge betraut ist, in wessen Haushalt die Kinder hauptsächlich betreut werden, und das Kontaktrecht des anderen Elternteils – regelmäßige Kontakte, Schulferien, Feiertage, Übergabe, Telefon- und Videokontakt, Reisen. Nach § 179 ABGB schließen getrennte Eltern mit gemeinsamer Obsorge die Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthalt vor Gericht; dieses Dokument bereitet sie vor. Unverheiratete Eltern können die gemeinsame Obsorge auch persönlich vor dem Standesbeamten bestimmen (§ 177 Abs 2 ABGB).
- Privatdarlehen – Darlehensvertrag unter Privatpersonen (Österreich)Ein Darlehensvertrag für Geld, das sich Privatpersonen in Österreich leihen – in der Familie, unter Freunden oder Bekannten. Er hält Betrag, Auszahlung per Überweisung, Zinsen oder Zinsenfreiheit, Rückzahlung in einem Betrag, in Raten oder nach Kündigung mit einem Monat Frist (§ 986 ABGB), Verzugszinsen von 4 % (§ 1000 ABGB) und Terminsverlust fest. Keine Form, keine Gebühr seit 2011. Zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern ist ein Notariatsakt nötig (§ 1 Abs 1 lit b NotAktsG) – der Vertrag fragt danach. Eine Bürgschaft gibt es als eigene Erklärung. Nur für private Darlehensgeber. Ausdrucken, beide unterschreiben.
- Bürgschaftserklärung für ein Privatdarlehen (Österreich)Die Erklärung, mit der sich eine Privatperson in Österreich für die Rückzahlung eines Privatdarlehens verbürgt – mit Höchstbetrag und der Wahl zwischen gewöhnlichem Bürgen (§ 1355 ABGB) und Bürgen und Zahler (§ 1357 ABGB). Wer sich außerhalb eines Unternehmens verbürgt, muss sich schriftlich verpflichten (§ 1346 Abs 2 ABGB); eine elektronische Unterschrift genügt dafür nur mit der Bestätigung eines Notars oder Rechtsanwalts (§ 4 Abs 2 SVG). Deshalb wird diese Erklärung ausgedruckt und vom Bürgen eigenhändig unterschrieben. Als Sicherheit eines Darlehens gebührenfrei (§ 20 Z 5 GebG).
- Freier Dienstvertrag mit Dienstzettel (Österreich)Freier Dienstvertrag nach § 4 Abs 4 ASVG für Personen, die für einen Auftraggeber über eine Zeit Dienstleistungen erbringen, ohne an Arbeitszeit, Arbeitsort und Weisungen gebunden zu sein. Er enthält alle Angaben des Dienstzettels nach § 1164a ABGB, sodass kein eigener Dienstzettel nötig ist: Beginn und Dauer, Probemonat nach Wahl, die seit 01.01.2026 geltenden Kündigungsfristen von vier und sechs Wochen, Tätigkeit, Entgelt mit Fälligkeit und Auszahlung, Sozialversicherungsträger und BV-Kasse, anzuwendender Kollektivvertrag – dazu Datengeheimnis und Rechte an Arbeitsergebnissen.
- Werkvertrag mit einem Freelancer – neue Selbständige (Österreich)Werkvertrag für Freelancer in Österreich, die als neue Selbständige nach dem GSVG bei der SVS versichert sind, etwa ohne Gewerbeberechtigung: für ein bestimmtes Ergebnis wie ein Logo, eine Übersetzung, einen Text oder eine Software. Mit Beschreibung des Werkes, selbständiger Ausführung, Warnpflicht nach § 1168a ABGB, Übernahme, Pauschalpreis oder Kostenvoranschlag, Werknutzungsrechten und Vertraulichkeit. Die Seite erklärt, was einen Werkvertrag vom freien Dienstvertrag unterscheidet: Entscheidend ist nach § 539a ASVG, wie die Arbeit tatsächlich erbracht wird.
- Befristeter Dienstvertrag (Österreich)Befristeter Dienstvertrag (Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit) für Angestellte oder Arbeiter in Österreich, mit allen Angaben des Dienstzettels nach § 2 AVRAG: Ende der Befristung und ihre sachliche Rechtfertigung für Kettenverträge, Probemonat, Wahl zwischen ausgeschlossener und vereinbarter Kündigung während der Befristung, § 21 AngG und § 1158 Abs 3 ABGB bei mehr als fünf Jahren, die Hemmung bei Schwangerschaft nach § 10a MSchG, Kollektivvertrag, Arbeitszeit, Entgelt, Urlaub, Betriebliche Vorsorgekasse und Sozialversicherungsträger. Ausfüllen, ausdrucken und von beiden Seiten unterschreiben.
- Vereinbarung über Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit (Österreich)Die schriftliche Vereinbarung über Pflegekarenz (§ 14c AVRAG) oder Pflegeteilzeit (§ 14d AVRAG) zur Pflege eines nahen Angehörigen: der Angehörige und seine Pflegegeldstufe, Art, Beginn und Ende – ein bis drei Monate –, die Arbeitszeit in der Pflegeteilzeit (nicht unter zehn Stunden) und die Rückkehr. Das Gesetz verlangt die Schriftform: Beide unterschreiben eigenhändig oder mit qualifizierter elektronischer Signatur. Das Pflegekarenzgeld beantragen Sie gesondert beim Sozialministeriumservice.
- Befristeter Mietvertrag über eine Wohnung (Österreich)Der befristete Hauptmietvertrag für eine Wohnung nach österreichischem Recht, Stand 2026. Er fragt zuerst den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ab – Vollanwendung, Teilanwendung oder Vollausnahme – und, ob der Vermieter als Unternehmer vermietet: Dann beträgt die Mindestbefristung seit 1. Jänner 2026 fünf Jahre, sonst drei (§ 29 MRG); eine kürzere Befristung macht den Vertrag unbefristet. Mit Hauptmietzins, Betriebskosten und Umsatzsteuer, Wertsicherung nach dem MieWeG, Kaution nach § 16b MRG und dem Kündigungsrecht des Mieters nach einem Jahr. Ausdrucken und von beiden Seiten unterschreiben.
- Dienstvertrag unbefristet (Österreich)Unbefristeter Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) für Angestellte oder Arbeiter in Österreich, der alle Angaben des Dienstzettels nach § 2 AVRAG in der Fassung seit 28.03.2024 enthält: Sitz, Verwendung und kurze Arbeitsbeschreibung, Kollektivvertrag und Einstufung, Probemonat, Arbeitszeit und Überstunden nach dem AZG, Entgelt mit Fälligkeit und Auszahlung, Urlaub nach dem UrlG, Kündigungsfristen nach § 20 AngG und § 1159 ABGB, Kündigungsverfahren, Betriebliche Vorsorgekasse (Abfertigung neu) und Sozialversicherungsträger. Ausfüllen, zweimal ausdrucken und von beiden Seiten unterschreiben.
- Ratenvereinbarung unter Privatpersonen (Österreich)Eine Ratenvereinbarung für eine offene Schuld zwischen Privatpersonen in Österreich: Der Schuldner erkennt den Betrag an – das unterbricht die Verjährung (§ 1497 ABGB) –, der Gläubiger gewährt Monatsraten, mit Konto, Zinsen oder Zinsenfreiheit und Terminsverlust bei Rückstand. Nur für private Gläubiger: Gewährt ein Unternehmer einem Verbraucher Zahlungsaufschub, kann das ein Verbraucherkredit sein, ab 20.11.2026 nach dem VKrG 2026. Zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern nur als Notariatsakt gültig (§ 1 Abs 1 lit b NotAktsG). Ausdrucken, beide unterschreiben.
- Geschäftsführervertrag einer GmbH (Österreich)Der Vertrag zwischen einer österreichischen GmbH oder FlexCo und ihrem Geschäftsführer, getrennt von der Bestellung durch die Gesellschafter: Aufgaben und Sorgfalt (§ 25 GmbHG), Umfang der Tätigkeit, Bruttomonatsgehalt 14- oder 12-mal jährlich, variable Vergütung, Urlaub, Wettbewerb und Verschwiegenheit, Dauer und Kündigung. Ob ASVG oder GSVG gilt, entscheidet nicht die Bezeichnung des Vertrags, sondern die Beteiligung und der tatsächliche Einfluss (§ 539a ASVG); der Vertrag hält die Beteiligung fest. Eine Abberufung beendet die Organstellung, nicht den Vertrag (§ 16 GmbHG).
- Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten (Österreich)Ausbildungskostenrückersatz-Vereinbarung nach § 2d AVRAG für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Österreich: schriftlich, vor Beginn der Ausbildung und mit dem konkreten Betrag, wie es Gesetz und Rechtsprechung verlangen, für eine Ausbildung, die auch bei anderen Arbeitgebern verwertbare Spezialkenntnisse vermittelt. Mit einer Bindungsdauer von höchstens vier, ausnahmsweise acht Jahren, monatlicher Aliquotierung, den gesetzlichen Ausschlussfällen (Probezeit, Arbeitgeberkündigung, berechtigter Austritt, Ablauf der Befristung) und dem Hinweis auf § 11b AVRAG: Vorgeschriebene Ausbildungen zahlt der Arbeitgeber.
- Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses (Österreich)Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses in Österreich als Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer: Ende, Endabrechnung und Dienstfreistellung, Urlaub und Urlaubsersatzleistung, Abfertigung und freiwillige Abfertigung, Dienstzeugnis, Rückgabe der Arbeitsmittel. Sie fragt nach dem Kündigungsschutz nach MSchG und VKG, der die Schriftform verlangt (§ 10 Abs 7 MSchG), und nach dem Betriebsrat (§ 104a ArbVG). Beim AMS gibt es danach keine Wartefrist. Nicht für Lehrverhältnisse. Zweifach ausdrucken, beide unterschreiben.
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