Kündigungsschutzklage gegen eine ordentliche oder fristlose Kündigung (Polen)
Polen · auf Polnisch · für Arbeitnehmer
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Die Klage eines Arbeitnehmers beim polnischen Arbeitsgericht gegen eine ordentliche Kündigung oder eine Auflösung ohne Kündigungsfrist: Antrag auf Unwirksamkeit der Kündigung, auf Wiedereinstellung oder auf Entschädigung, mit dem vom Arbeitgeber genannten Grund und den Einwänden dagegen und, wenn die Frist ohne Verschulden versäumt wurde, einem Antrag auf Wiedereinsetzung. Die Frist beträgt 21 Tage ab Zustellung des Arbeitgeberschreibens (Art. 264 des polnischen Arbeitsgesetzbuchs). Die Klage wird ohne Gerichtsgebühr bei der Arbeitsabteilung des Amtsgerichts eingereicht, persönlich oder per Einschreiben, mit einer Abschrift für den Arbeitgeber.
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- Zuletzt aktualisiert: 27. Oktober 2026
Veröffentlicht vonDocMuse
Wann Sie dieses Dokument brauchen
- Ihr Arbeitgeber in Polen hat Ihnen gekündigt, und den genannten Grund halten Sie für vorgeschoben.
- Ihr Arbeitgeber hat Sie fristlos entlassen, und Sie möchten die Kündigung vor Gericht angreifen.
- Das Kündigungsschreiben kam vor wenigen Tagen, und Sie wollen schnell handeln.
- Sie möchten nach der Kündigung in Polen Ihren Arbeitsplatz zurück oder eine Entschädigung.
Was Sie ausfüllen
Die Angaben, die das Dokument verlangt.
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- Polnisches Amtsgericht, Abteilung für Arbeitssachen (Name und Abteilung)
- Arbeitnehmer
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- Arbeitgeber
- Anschrift des Arbeitgebers (Sitz)
- Steuernummer (NIP) des Arbeitgebers
- Streitwert in Złoty (ein Jahresentgelt oder die verlangte Entschädigung)
- Was der Arbeitgeber getan hat: ordentliche Kündigung oder Auflösung ohne Kündigungsfrist
- Was Sie beantragen (Unwirksamkeit nur, solange die Kündigungsfrist läuft)
- Verlangte Entschädigung in Złoty (nur bei einem Entschädigungsantrag)
- Nur wenn die 21 Tage verstrichen sind: warum ohne Ihr Verschulden und wann das Hindernis wegfiel
- Einstellungsdatum
- Art des Arbeitsvertrags
- Position
- Bruttogrundgehalt
- Datum des Kündigungsschreibens des Arbeitgebers
- Datum der Zustellung des Arbeitgeberschreibens
- Vom Arbeitgeber genannter Grund (oder „keiner“)
- Warum die Kündigung ungerechtfertigt oder rechtswidrig ist: Tatsachen und Beweise
- Ob vor der Klage eine Mediation oder Einigung versucht wurde, und wenn nicht, warum
- Anlagen
Häufige Fragen
- Wie viel Zeit hat ein Arbeitnehmer in Polen für die Klage gegen eine Kündigung beim Arbeitsgericht?
- 21 Tage ab Zustellung des Schreibens des Arbeitgebers, sowohl bei einer ordentlichen Kündigung als auch bei einer Auflösung ohne Kündigungsfrist (Art. 264 §§ 1 und 2 des polnischen Arbeitsgesetzbuchs). Die Frist läuft nicht erst ab dem Ende der Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber muss in seinem Schreiben auf die Frist hinweisen (Art. 30 § 5 des Arbeitsgesetzbuchs); fehlt der Hinweis, kann das eine Wiedereinsetzung rechtfertigen. Wurde die Frist ohne Verschulden versäumt, setzt das Gericht sie auf einen Antrag binnen 7 Tagen nach Wegfall des Hindernisses wieder ein (Art. 265 des Arbeitsgesetzbuchs); die Klage enthält dafür einen Abschnitt.
- Kostet die Klage eines Arbeitnehmers beim polnischen Arbeitsgericht etwas, und braucht man einen Anwalt?
- Der Arbeitnehmer zahlt für eine Klage in einer Arbeitssache keine Gerichtsgebühr, unabhängig vom Streitwert (Art. 35 Abs. 1 des polnischen Gesetzes über die Gerichtskosten in Zivilsachen in der seit 28. September 2023 geltenden Fassung); eine Gebühr kann erst bei einer Berufung anfallen, wenn der Streitwert 50.000 Złoty übersteigt. Ein Anwalt ist nicht vorgeschrieben, und die Klage kann sogar mündlich zu Protokoll des Gerichts erklärt werden (Art. 466 der polnischen Zivilprozessordnung). Wer verliert, kann aber die Anwaltskosten des Arbeitgebers tragen müssen (Art. 98); in besonders begründeten Fällen sieht das Gericht davon ab (Art. 102).
- Bei welchem Gericht in Polen wird eine Kündigung angefochten, und wie reicht man die Klage ein?
- Bei der Abteilung für Arbeitssachen des Amtsgerichts (sąd rejonowy) am Sitz des Arbeitgebers oder am Ort, an dem die Arbeit geleistet wurde (Art. 461 § 1 der polnischen Zivilprozessordnung). Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung, auf Wiedereinstellung und auf Entschädigung für eine fehlerhafte Kündigung gehören unabhängig vom Streitwert vor das Amtsgericht (Art. 461 § 1¹). Die Klage wird bei der Einlaufstelle des Gerichts abgegeben oder per Einschreiben geschickt, mit einer Abschrift für den Arbeitgeber und Kopien der Unterlagen; ein unzuständiges Gericht verweist die Sache an das zuständige (Art. 200 § 1).
- Was beantragt man in der Klage in Polen: Unwirksamkeit der Kündigung, Wiedereinstellung oder Entschädigung?
- Solange die Kündigungsfrist läuft, beantragt man die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung; nach dem Ende des Vertrags Wiedereinstellung oder Entschädigung (Art. 45 § 1 und Art. 56 § 1 des polnischen Arbeitsgesetzbuchs); bei einem Probearbeitsvertrag nur Entschädigung (Art. 50 § 1). Die Entschädigung für eine fehlerhafte Kündigung eines unbefristeten Vertrags ist das Entgelt für 2 Wochen bis 3 Monate, mindestens für die Kündigungsfrist (Art. 47¹), bei fehlerhafter Auflösung ohne Frist das Entgelt für die Kündigungsfrist (Art. 58). Das Gericht entscheidet auch über Ansprüche aus den vorgetragenen Tatsachen, die nicht geltend gemacht wurden (Art. 477¹ der Zivilprozessordnung).
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