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Ankündigung von Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Elternzeit (Liechtenstein)

Liechtenstein · auf Deutsch · für Arbeitnehmer

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Für Arbeitnehmer in Liechtenstein, die ein Kind erwarten oder bekommen haben: kündigt dem Arbeitgeber die Mutterschaftszeit von 20 Wochen, die Vaterschaftszeit von zwei Wochen oder die Elternzeit von bis zu vier Monaten an (§ 1173a Art. 34a–34c ABGB), mit Beginn, Ende und der gewünschten Aufteilung, nach Möglichkeit drei Monate im Voraus (Art. 34f). Es verlangt eine schriftliche Bestätigung und, falls der Arbeitgeber aufschieben will, eine Begründung. Eingeschrieben senden oder übergeben.

  • Zuletzt aktualisiert: 4. November 2026
  • Dokument auf Deutsch

Veröffentlicht vonDocMuse

Wann Sie dieses Dokument brauchen

  • Sie erwarten ein Kind und arbeiten in Liechtenstein.
  • Sie wollen Ihrem Arbeitgeber die Mutterschaftszeit rechtzeitig schriftlich ankündigen.
  • Ihr Kind ist geboren und Sie möchten die Vaterschaftszeit oder Elternzeit nehmen.
  • Sie pendeln aus der Schweiz oder aus Österreich nach Liechtenstein und planen Elternzeit in Teilen.

Was Sie ausfüllen

Die Angaben, die das Dokument verlangt.

  • Arbeitnehmer
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  • Arbeitgeber
  • Anschrift des Arbeitgebers (Sitz)
  • Ort
  • Datum
  • Art der Freistellung: Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Elternzeit
  • Geburtsdatum oder errechneter Geburtstermin des Kindes
  • Beginn
  • Ende der Freistellung
  • Bezug der Elternzeit (Zeiträume; Vollzeit, Teilzeit oder in Teilen)

Häufige Fragen

Wie viel Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternzeit gibt es in Liechtenstein?
Die Mutter hat Anspruch auf 20 aufeinanderfolgende Wochen Mutterschaftszeit, frühestens ab vier Wochen vor der Geburt (§ 1173a Art. 34a ABGB). Der Vater hat zwei aufeinanderfolgende Wochen Vaterschaftszeit, zu beziehen bis zum Ende des achten Lebensmonats (Art. 34b). Hat das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate gedauert, hat jeder Elternteil, der das Kind überwiegend selbst betreut, vier Monate Elternzeit bis zum dritten Geburtstag (bei Adoption oder Pflegekind: bis zum fünften), nicht übertragbar (Art. 34c); wer mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, gilt als betreuend.
Wann muss ich die Elternzeit in Liechtenstein ankündigen, und darf der Arbeitgeber sie verschieben?
Nach Möglichkeit spätestens drei Monate vor dem Beginn (§ 1173a Art. 34f Abs. 1 ABGB). Vaterschafts-, Eltern- und Betreuungszeit darf der Arbeitgeber in einem vernünftigen Rahmen aufschieben, wenn sie den Betrieb gravierend stören würde; er muss das schriftlich und innert angemessener Frist begründen und bei Elternzeit zuerst einen flexiblen Bezug anbieten (Art. 34f Abs. 2 und 3). Die Mutterschaftszeit kann er nicht aufschieben.
Kann ich die Elternzeit in Teilen oder in Teilzeit beziehen?
Ja. Eltern- und Betreuungszeit können Sie in Vollzeit, in Teilzeit, in Teilen, tage- oder stundenweise beziehen; beide Seiten nehmen auf die berechtigten Interessen der anderen Rücksicht (§ 1173a Art. 34g ABGB). Danach haben Sie Anspruch auf Ihren früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz (Art. 34h), und eine Kündigung wegen der Freistellung ist missbräuchlich (Art. 46 Abs. 2 Bst. f). Lohn oder Taggeld während der Freistellung regelt dieses Schreiben nicht.

So können Sie dieses Dokument unterschreiben

  • Ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Unterschriftszeilen im Dokument sind absichtlich leer – unterschreiben Sie dort mit Stift.
  • Selbst signieren, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie bereits eine QES haben – Evrotrust, B-Trust, StampIT, ZealiD oder einen anderen qualifizierten Anbieter von der EU-Vertrauensliste, auf Karte, USB-Token, in einer Smartphone-App oder in der Cloud –, erklärt unsere Signaturanleitung Schritt für Schritt, wie Sie genau diese Datei signieren, ohne sie ungültig zu machen. Schritt-für-Schritt-Hilfe und eine Prüfung, ob es geklappt hat

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