Geld und Schulden: Vorlagen und Formulare
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Quittung über eine Zahlung (Empfangsbestätigung)
Eine Quittung nach § 368 BGB, mit der der Zahlungsempfänger bestätigt, Geld erhalten zu haben – bar oder per Überweisung, etwa für die Rückzahlung eines Privatdarlehens, eine Rate, eine Kaution oder einen privaten Verkauf. Mit Betrag in Ziffern und Worten, Datum, Zahlungsart, Grund der Zahlung und der Angabe, ob die Schuld damit vollständig getilgt ist oder welcher Rest offen bleibt. Wer zahlt, kann die Quittung bei der Zahlung verlangen; ausdrucken und vom Empfänger von Hand unterschreiben lassen.
Außergerichtlicher Vergleich über eine Geldforderung
Eine Vergleichsvereinbarung nach § 779 BGB, mit der Gläubiger und Schuldner einen Streit über eine Geldforderung ohne Gericht beilegen: Ausgangslage, Vergleichsbetrag, Zahlung in einer Summe oder in Raten, die Folgen eines Zahlungsrückstands (sofortige Fälligkeit oder Wiederaufleben der ursprünglichen Forderung), Verzicht auf den Rest, Abgeltungsklausel und Kosten. Für Streit um offene Rechnungen, Darlehen, Kautionen oder Schäden. Keine Form vorgeschrieben – ausdrucken, beide unterschreiben, jeder erhält ein Exemplar.
Darlehensvertrag unter Privatleuten (Privatdarlehen)
Ein Darlehensvertrag für Geld, das sich Privatpersonen leihen – unter Freunden, in der Familie oder zwischen Bekannten. Er hält den Betrag fest, die Auszahlung per Überweisung, den Zins oder die Zinslosigkeit, die Rückzahlung in einer Summe oder in Raten, die vorzeitige Rückzahlung, Verzugszinsen nach § 288 BGB und die Kündigungsfrist von drei Monaten nach § 488 BGB, wenn kein Termin vereinbart ist. Nur für private Darlehensgeber: Wer gewerblich Kredite vergibt, unterliegt dem Verbraucherkreditrecht. Keine Form vorgeschrieben – ausdrucken, beide unterschreiben, jeder erhält ein Exemplar.
Antrag auf Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Schreiben an Ihre Bank oder Sparkasse, mit dem Sie verlangen, dass Ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt wird – jederzeit möglich, auch bei einem Konto im Minus und nach einer Kontopfändung (§ 850k ZPO). Die Bank muss spätestens ab dem vierten Geschäftstag nach dem Antrag umstellen; verlangen Sie die Umwandlung binnen eines Monats nach der Pfändung, wirkt der Schutz zurück. Mit der Versicherung, dass Sie kein weiteres P-Konto führen, und der Angabe zur Bescheinigung über höhere Freibeträge (§ 903 ZPO). Geschützt sind seit dem 01.07.2026 monatlich 1.590 €; der Betrag ändert sich jedes Jahr zum 1. Juli.
Beschwerde bei der Bank oder Sparkasse
Schriftliche Beschwerde an Ihre Bank oder Sparkasse – über eine fehlerhafte Überweisung, eine Kartenzahlung, Entgelte, eine Kontosperre, einen Kredit oder eine Geldanlage. Sie schildert den Vorgang, nennt die verlangte Abhilfe und setzt die Antwortfrist: bei Zahlungsdiensten 15 Geschäftstage, ausnahmsweise 35 (§ 62 ZAG). Die Beschwerde bei der Bank ist zugleich Voraussetzung für die Schlichtung beim Ombudsmann der privaten Banken, bei der Schlichtungsstelle der Sparkassen, der Kundenbeschwerdestelle des BVR oder der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank (§ 14 VSBG).
Außergerichtlicher Vergleich (Griechenland)
Eine griechische privatschriftliche Vereinbarung, mit der zwei Parteien einen Streit durch gegenseitiges Nachgeben beenden oder vermeiden (Art. 871 des griechischen Zivilgesetzbuchs): worum es im Streit geht, was jede Seite akzeptiert, wer wem wie viel bis wann zahlt und welche Ansprüche erlöschen. Ein Notar ist nur nötig, wenn der Vergleich ein Recht an einem Grundstück begründet oder überträgt. Mit einem bestimmten Betrag, einem festen Zahlungstermin und beiden Unterschriften ist er das Dokument, auf das ein Zahlungsbefehl beantragt wird, wenn der Vergleich nicht eingehalten wird.
Außergerichtlicher Vergleich – ugoda pozasądowa (Polen)
Ein polnischer Vergleich, der einen Streit ohne Gericht beendet – über eine Zahlung, einen Schaden, eine Mietabrechnung oder eine Dienstleistung: die Parteien mit PESEL-Nummern, der Streit, was jede Seite zugesteht, Betrag, Frist und Konto für die Zahlung und die Erklärung, dass mit der Erfüllung des Vergleichs die betroffenen Ansprüche erledigt sind (Art. 917 des polnischen Zivilgesetzbuchs). Er erklärt, dass ein solcher Vergleich für sich allein nicht vollstreckbar ist und wie er es wird, wenn die andere Seite nicht leistet.